Kosmetische Operation

Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.


Die Kostenübernahme erfolgt bis zur Höhe einer bestimmten Versicherungssumme wenn sonst niemand für die kosmetische Operation ersatzpflichtig ist.


Voraussetzung für die Leistung


Aufgrund einer unfallbedingten Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, hat sich die versicherte Person einer kosmetischen Operation unterzogen.


Innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen spätestens vor der Vollendung des 21. Lebensjahres, erfolgt die kosmetische Operation.


Ein Dritter, z.B. der Verursacher des Unfalls ist nicht leistungspflichtig oder bestreitet seine Leistungspflicht.


Leistungsarten und -Höhe:


Bis zur Höhe der im Versicherungsschein genannten Summe leistet der Versicherer Ersatz für nachgewiesene:


  • Arzthonorare und sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
  • Zahnarzt und Zahnbehandlungskosten, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden.

Die Versicherungssumme der kosmetischen Operationen unterliegt nicht der, bei Antragstellung vereinbarten Dynamik.


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