Im Gegensatz zur GKV prüfen alle privaten Krankenversicherungsunternehmen die gesundheitlichen und bei Selbständigen und Freiberuflern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, daraus resultieren das objektive und das subjektive Risiko des zu Versichernden. Der Versicherer kann das Risiko nur zum Zeitpunkt der Antragstellung prüfen und bewerten, nach der Annahme des Antrages ist der Versicherer an den Vertrag gebunden, eine nachträgliche Schlechterstellung des Kunden aufgrund von Erkrankungen, die im Laufe der Versicherungsdauer eintreten ist somit nicht möglich.
Objektives Risiko
Zur Prüfung des objektiven Risikos bedient sich der Versicherer des
Versicherungsantrags, der Antrag ist klassisch in drei Bestandteile unterteilt.
Angaben zu technischen Daten:
Angaben zu versicherungsmedizinischen Daten :
Hier greifen bei den Tarifen der Auslandsreisekrankenversicherung Besonderheiten. Die Versicherer verzichten bei den Dauerpolicen, die jeweils für kurzfristige Auslandsreisen (maximal versicherte Reisedauer meistens ca. 42 Tage) auf die Stellung von Gesundheitsfragen. Daher ist der Abschluss eines solchen Tarifs auch oftmals noch kurz vor Reiseantritt möglich.
Bei Auslandsreisekrankenversicherungen für langfristige Auslandsreisen bestehen einige Versicherer jedoch auf einer Prüfung des Gesundheitszustandes, so dass diese Anträge dann auch die entsprechenden Gesundheitsfragen beinhalten. Bei diesen Tarifen kann eine etwas zeitintensivere Risikoprüfung erfolgen, so dass der Tarif mit entsprechender Vorlaufzeit vor Antritt der Auslandsreise beantragt werden sollte.
Angaben zu gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Regelungen :
die Schlusserklärung befindet sich zumeist auf der Rückseite des Versicherungsantrags im sogenannten Kleingedruckten und beinhaltet unter anderem
Subjektives Risiko
Zur Prüfung des subjektiven Risikos nutzt der Versicherer Auskunftsdatenbaken wie Schufa, Credit Reform, Info-Score etc.
Führen die objektive und die subjektive Risikoprüfung zu einem positiven Ergebnis nimmt der Versicherer den Krankenversicherungsantrag an.
Mit der Annahme durch den Versicherer und dem Zugang der Annahmeerklärung oder des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer endet dessen Nachmeldepflicht.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Erstellung der Annahmeerklärung oder vor Erstellung des Versicherungsscheines bzw. vor Ablauf gegebenenfalls bestehender Wartezeiten. Die Wartezeiten werden erlassen, wenn ein nahtloser Übergang von GKV zu PKV oder PKV zu PKV vorliegt und von dem bisherigen Versicherer eine mindestens achtmonatige Versicherungsdauer bestätigt wird. Ebenso ist ein Erlass der Wartezeiten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses möglich.
Der Versicherungsschutz beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr
Sie sollten eine PKV nie kurzfristig sondern immer mit entsprechender Vorlaufzeit beantragen.
