Dauer

kurzfristigen Auslandsreisekrankenversicherung / Dauerpolice


Der Versicherungsvertrag gilt vom vereinbarten Versicherungsbeginn an für die Dauer eines Jahres. Als Versicherungsbeginn kann nur der Erste eines Monats vereinbart werden. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet nach 12 Monaten.


Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder vom Versicherer zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.


Der Versicherungsschutz beginnt

  • mit dem im Versicherungsschein benannten Versicherungsbeginn
  • jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und
  • nicht vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes.

Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten sind, wird nicht geleistet; dies gilt auch für Reisen, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages angetreten werden.


Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - jeweils mit Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der sechsten Woche des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsvertrages. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes nach Abs. 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis sie wieder transportfähig ist.


längerfristige Auslandsreisekrankenversicherung / Einzelpolice


Abschluss und Dauer des Versicherungsvertrages


Der Versicherungsvertrag kommt durch Annahme eines Versicherungsantrages durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsantrag ist auf dem hierfür bestimmten Vordruck zu stellen. Die Annahme des Versicherungsantrages erfolgt durch die Aushändigung des Versicherungsscheines.


Wird die Versicherung auf dem von dem Versicherer hierfür vorgesehenen Einzahlungsvordruck beantragt, so gilt der Vertrag, vor- behaltlich des Eingangs des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Einzahlung des Beitrages (Datumsstempel der Post, des Geld- institutes bzw. der Buchungsstelle ist maßgebend)als zustande gekommen. Der von einer dieser Zahlstellen dem Auftraggeber ausgehändigte Zahlungsbeleg gilt als Versiche- rungsschein.


Hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag den Beitrag nach dem Tarif un- zutreffend angegeben, so gilt bei Beitragszahlung im Lastschrifteinzugsverfahren (§8 Abs.2)der Versicherungsantrag mit tariflichem Beitrag gestellt. Die Dauer des Versicherungsvertrages ergibt sich aus dem Tarif.


Dieser sieht normalerweise folgende Regelung vor: " Der Versicherungsschutz endet -auch für schwebende Versicherungsfälle -mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise". Beim Tod einer ver- sicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis. Stirbt der Versicherungs- nehmer, bleibt das Versicherungsverhältnis bezüglich der mitversicherten Person(en) unberührt.


Beginn des Versicherungsschutzes


Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbe- ginn),jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung des Beitrages und nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Der Beitragszahlung steht die Erteilung einer vollziehbaren Einzugsermächtigung gleich.


Auslandsreisen, bei denen die Ausreise aus der BRD bereits vor dem Tag des Versicherungsbeginns erfolgte, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet (z.B .Erkrankungen, die bereits vor Reisebeginn behandlungsbedürftig werden).

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