Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
- Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen
Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartners i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000, wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR - bezogen
auf das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten
selbstständigen Tätigkeiten.
- Mitversichert sind
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug);
- alle Personen ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer- Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
- Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k).
- Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
- Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
- Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
6.000 EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten
im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag
von 6.000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem
Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1
und 4 bis 9 - für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Fahrzeuge - und § 23 um. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung
die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen.
Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen,
endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der
entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
- Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu
Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer,
seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen
Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen,
dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25
umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein,
wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer,
dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen
Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben.
Werden für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen
Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach
ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes
erst ab Eingang der Anzeige.
- Aufgrund besonderer Vereinbarung besteht abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer sowie die berechtigten Fahrer und Insassen der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge.
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