Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
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Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen
Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartners i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000, wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR - bezogen auf
das letzte Kalenderjahr - ausüben.
Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
- Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten,
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 lebenden volljährigen Kinder bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
- Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k).
- Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
- Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 6.000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.
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