Rechtsschutzversicherung Verträge kündigen - Lexikon Rechtsschutzversicherung
 
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Rechtsschutz Versicherungsverträge kündigen

Will man einen Versicherungsvertrag der Rechtsschutzversicherung richtig kündigen, sind einige Dinge zu beachten.


So kündigen Sie richtig:


Art der
Kündigung
Kündigungstermin Frist
Ordentliche Kündigung ist möglich
  • zum Vertragsende,
  • danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
  • Verträge, die länger als 5 Jahre laufen:
    • zum Ende des 5. Versicherungsjahres
    • danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
3 Monate

1 Monat bei Ver-
trägen, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden.
Kündigung im Schadens-
fall
  • mit sofortiger Wirkung** oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres, wenn ein versicherter Schaden eingetreten ist
  • bei Rechtsschutzversicherungen nach dem 2. Rechtsschutzfall und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von 12 Monaten
  • bei Rechtsschutzversicherungen nach Ablehnung der Leistung, obwohl Leistungspflicht bestand, mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung, bzw. ab der Deckungszusage.
Kündigung wegen Beitrags-
erhöhung***
  • Vertragsabschluss ab 29.07.1994:
    • zu dem Termin möglich, an dem Erhöhung wirksam wird
  • Vertragsabschluss 1.1.1991 bis 28.7.1994:
    • zu Erhöhungstermin möglich, allerdings nur, wenn der Beitrag um mehr als 5 % im Vergleich zum Vorjahr
    • oder um mehr als 25 % zum Erstbeitrag steigt.
  • Vertragsabschluss vor dem 1.1.1991 (unterschiedlich nach Sparte):
    • i.d.R. zu Erhöhungstermin möglich bei Erhöhung um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr
    • oder um mehr als 20 % in den letzten 3 Jahren;
    • Rechtsschutzversicherung bei Erhöhung um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahr
    • oder um mehr als 30 % in den letzten 3 Jahren;
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitrags-
erhöhung.


** Bei Kündigung mit sofortiger Wirkung besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Beitrags, deshalb besser zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.


*** Kündigung nur möglich, wenn eine Beitragserhöhung ohne Leistungsverbesserung erfolgt. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer gilt nicht als Beitragserhöhung.



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