Familien-Verkehrs-Rechtsschutz (für alle privaten Kraftfahrzeuge)
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Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer, der eheliche/
eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers i. S. d. § 3
Abs. 4 b) RVB 2000, wenn alle versicherten Personen keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR - bezogen auf
das letzte Kalenderjahr - ausüben.
- Der Versicherungsschutz besteht in der Eigenschaft der versicherten
Personen als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss
oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Versicherungsschutz
besteht ferner in der Eigenschaft der versicherten
Personen als Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande und als Fahrer
jedes Fahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Übrigen
auch auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
oder berechtigte Insassen der in den vorstehenden Sätzen 1 und
2 genannten Motorfahrzeuge zu Lande, Anhänger und Selbstfahrer-
Vermietfahrzeuge.
- Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus § 32 nicht
etwas anderes ergibt, die §§ 1 bis 20.
- Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
Fällen des Absatzes 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur
vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese
Fahrzeuge nicht auf die versicherten Personen zugelassen oder
nicht auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
werden.
- Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes
im Vertrags- und Sachenrecht für die versicherten Personen
auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft
als
- Fahrgast,
- Fußgänger und
- Radfahrer.
- Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
hatten.
- Ist in den Fällen des Absatzes 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf die versicherten Personen zugelassen und nicht mehr auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung der Prämie gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
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