Fahrer-Rechtsschutz
- Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein
genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in
ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder
ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz
besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
- Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz
(1) für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch
Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen
und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
-
Der Versicherungsschutz umfasst:
- Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
- Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
- Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu
Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelassen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen
nach § 21 Absätze (3), (4), (7), (8) und (10) um. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb
dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
- Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein
Rechtsschutz.
- Hat in den Fällen des Absatzes (1) die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
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