Beginn des Versicherungsschutzes - Lexikon Rechtsschutzversicherung
 
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Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern die Erstprämie bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt ist. Wird die Erstprämie erst nach diesem Zeitpunkt angefordert und als dann ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Eine gegebenenfalls bestehende Wartezeit ist zu berücksichtigen.



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