Personenkreis |
Seit 1.1.2011 |
Wechselmöglichkeit ab 2011 |
Bis 2010 |
Wechselmöglichkeit bis 2010 |
Freiwillig GKV-versichert drei und mehr Kalenderjahre über JAEG |
freiwillig gesetzlich versichert |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
freiwillig gesetzlich versichert |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Freiwillig GKV-versichert weniger als drei Kalenderjahre über JAEG |
freiwillig gesetzlich versichert |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Versicherungspflichtig, Arbeitgeberwechsel mit Einkommen über JAEG-Grenze |
Eintritt von Versicherungsfreiheit mit dem Tage des Arbeitgeberwechsels |
Sofort (ohne Kündigungsfrist) |
Weiterbestehen der Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
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Versicherungspflichtig, Gehaltserhöhung mit Einkommen über JAEG-Grenze |
Eintritt von Versicherungsfreiheit zu Beginn des Folgejahres |
Mit Beginn des Folgejahres |
Weiterbestehen der Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
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Freiwillig GKV-versicherter Nichtarbeitnehmer (z.B. Selbstständiger, Beamter) nimmt Beschäftigung mit
Einkommen über JAEG auf
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Keine Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigung der GKV: 2 Monate zum Monatsende) |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
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Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG bisher nicht GKV-versichert |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
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Berufsanfänger mit Einkommen über JAEG bisher GKV-versichert |
Keine Versicherungspflicht |
Sofort (Kündigungfrist nur, wenn vorher freiwillige Mitgliedschaft bestand) |
Eintritt von Versicherungspflicht |
Zum 01. 01. des Folgejahres, nach dem die JAEG in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wurde
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