Widerrufsrecht und Widerspruchsrechte - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Widerrufsrecht und Widerspruchsrechte

Anstelle einer 10-tägigen Frist, in der der Antragsteller einen Antrag widerrufen konnte, besteht nun eine 14-tägige Frist (§ 8 Abs. 4 VVG). Es kommt dabei auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs und nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Versicherer an. Wird über das Widerrufsrecht nicht oder nicht zutreffend informiert, erlischt es erst einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags. Ausnahme: Wird sofortiger Versicherungsschutz gewährt oder ist die Versicherung für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt, entfällt das Widerrufsrecht (§ 8 Abs. 4 VVG).


Erhält der Versicherungsnehmer die vollständigen Vertragsunterlagen - hierzu zählen die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation (§ 10 a VAG) - nicht sofort bei Antragstellung, sondern erst mit Übergabe des Versicherungsscheines, hat er statt dessen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht (§ 5a Abs. 1 VVG). Diese zweiwöchige Frist beginnt erst dann, wenn dem Versicherungsnehmer alle Unterlagen vollständig vorliegen und er über dieses Recht, den Fristbeginn und die Dauer aufgeklärt worden ist. Unterbleibt die ordnungsgemaße Belehrung erlischt das Widerspruchsrecht erst ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags (§ 5a Abs. 2 VVG).


Gewährt der Versicherer sofortigen Versicherungsschutz, dann auf die Überlassung der vollständigen Vertragsunterlagen verzichtet werden. Diese Unterlagen sind aber spätestens bei Überlassung des Versicherungsscheins oder früher, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht, zu überlassen (§ 5a Abs. 3 VVG).


siehe

Gebundenheitsfrist



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