Wahlärztliche Leistungen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Wahlärztliche Leistungen

Privatpatienten im Krankenhaus, die nicht von dem jeweils diensthabenden Arzt behandelt werden möchten, können die persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte vereinbaren (§ 22 Abs. 3 BPflV). Führt bspw. der Chefarzt die Behandlung persönlich durch, so kann er dafür in eigenem Namen eine Rechnung erstellen. Allerdings ist der Rechnungsbetrag 25 % zu mindern. Beauftragt er andere Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses mit der Behandlung, so sind deren Leistungen auch im Rahmen einer wahlärztlichen Vereinbarung berechnungsfähig.


Tätigkeiten des nicht ärztlichen Hilfspersonals dürfen aber auch dann nicht abgerechnet werden, wenn sie vom Chefarzt angeordnet und überwacht werden.


siehe

Gebührenminderungspflicht



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