Wahl des Behandlers
Der Privatpatient hat die freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten sowie Heilpraktikern, wenn die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Der Privatpatient tritt dabei in eine direkte vertragliche Beziehung zum Behandler. Die Durchführung der Heilbehandlung ist somit an die Person des Behandlers gebunden. Damit reicht es aller Regel nach nicht aus, von einer beim Behandler angestellten Person behandelt zu werden.
Auf besondere Verordnung hin können aber auch die sogenannten Medizinalhilfsberufe wie Krankengymnasten, Logopäden usw. in Anspruch genommen werden. Diese Personen sind dann allerdings nur für den einzelnen Behandlungsabschnitt verantwortlich, während die Gesamtverantwortung für die Heilbehandlung beim verordnenden Arzt liegt.
Suchen Privatversicherte Behandler auf, deren Behandlung der Versicherer ausdrücklich ausgeschlossen hat, so besteht für diese Behandlung kein Erstattungsanspruch.
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