Wagnis - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Wagnis

Der Versicherer beurteilt jeden Antragsteller nach dessen persönlichem Risiko. Bei der Bestimmung des zu übernehmenden Risikos oder Wagnis kommt der wahrheitsgemaßen und vollständigen Beantwortung der Antragsfragen eine sehr bedeutende Rolle zu. Zusätzlich kann der Versicherer das Bild, welches er sich im Interesse der bestehenden Versichertengemeinschaft vom Antragsteller machen muß, durch Rückfragen bei Ärzten und Krankenhäusern vervollständigen. Jeder Versicherte, der ein normales, durchschnittliches Risiko aufweisen kann, wird zum vorgesehenen Tarifbeitrag versichert.


Hat der Antragsteller jedoch ein höheres Risiko - bedeutet die Annahme des Versicherungsantrags für den Versicherer also ein höheres Wagnis - etwa durch bedeutende Vorerkrankungen, so kann der Versicherer den Antrag ablehnen oder das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses von bestimmten Bedingungen abhängig machen. Dazu kann er beispielsweise einen sogenannten Risikozuschlag erheben, um den der Tarifbeitrag für das erhöhte Risiko heraufgesetzt wird. Der Zuschlag kann zeitlich begrenzt sein und nach einer bestimmten Zeit überprüft werden, um dann gegebenenfalls zu entfallen.


In besonderen Ausnahmefällen kann der Versicherer bestimmte Erkrankungen, die zu dem erhöhten Risiko beigetragen haben oder durch dies ausgelöst werden können, von einer Leistungspflicht ausschließen (sogenannter Leistungsausschluß). Keine Wagniseinschätzung wird bei der Nachversicherung Neugeborener und bei bestimmten Tarifen, z. B. den Auslandsreise-Krankenversicherungs-Tarifen, durchgeführt.



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