Versicherungspflicht in der GKV - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Versicherungspflicht in der GKV

Eine Versicherungspflicht in der GKV besteht nach § 5 Abs. 1 SGB V für folgende Personengruppen:

  • Auszubildende und Praktikanten;
  • Arbeiter und Angestellte, die ein Bruttojahreseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erzielen;
  • Arbeitslose mit Leistungsbezug nach dem Arbeitsförderungsgesetz;
  • Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, wenn der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000 DEM (30.677 EUR) nicht übersteigt (2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte);
  • Künstler und Publizisten mit einem Arbeitseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze;
  • Personen, die in Jugendhilfeeinrichtungen ausgebildet werden;
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht;
  • Behinderte, die in oder für anerkannte Behindertenwerkstätten arbeiten oder die in Anstalten, Heimen usw. in gewisser Regelmaßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten entspricht;
  • Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bis zum Abschluß des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Darüber hinaus sind sie nur versicherungspflichtig, wenn aufgrund der Art der Ausbildung oder aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Gründe eine Überschreitung einer dieser Grenzen zu rechtfertigen ist;
  • Personen, die einen Rentenanspruch haben und eine Rente beantragt haben, soweit sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums pflichtversichert waren;
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, die ein Anpassungsgeld beziehen, Fremdrentenbezieher und Rentenbezieher aufgrund der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in die Versicherungspflicht einbezogen.

Für einen Teil dieser Personengruppen sieht der Gesetzgeber ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Versicherungspflicht vor.


Die Krankenversicherungspflichtgrenze bestimmt darüber, ob in der Krankenversicherung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Die Versicherungspflichtgrenze entspricht 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist dynamisiert und passt sich dadurch jährlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung an. Näheres siehe "Jahresentgeltgrenze".


Anmerkung:
Personen, die in den alten Bundesländern leben und dort krankenversichert sind, aber in den neuen Bundesländern einer Beschäftigung nachgehen, sind nicht pflichtversichert, wenn ihr regelmaßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze Ost übersteigt.


siehe

Bruttojahreseinkommen
Familienversicherung
Freiwillige Versicherung
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)



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