Versicherungsfreiheit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Versicherungsfreiheit

Nicht in der GKV versicherungspflichtig sind nach § 6 ff. SGB V im wesentlichen folgende Personengruppen:

  • Arbeiter und Angestellte, deren BRUTTOJAHRESEINKOMMEN oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt. Dies gilt nicht für Seeleute;
  • Beamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten bei der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Institutionen sowie Geistliche, wenn sie Anspruch auf BEIHILFE oder Heilfürsorge haben;
  • ordentliche Studierende einer Hochschule, die während ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;
  • Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich tätig sind und Anspruch auf Beihilfe haben;
  • Personen, die satzungsmaßige Mitglieder geistlicher Genossenschaft oder Diakonissen sind und ähnliche Personen, wenn sie aus überwiegend religiösen und sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege oder Unterricht befaßt sind und dafür nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen;
  • Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der europäischen Union bei Krankheit geschützt sind;
  • Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, wenn diese nicht im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung oder im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ausgeübt wird.

Im weiteren sind nicht krankenversicherungspflichtig:

  • Freiberufler;
  • Selbständige;
  • Personen, die einen Rentenanspruch haben und eine Rente beantragt haben, soweit sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags weniger als neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums pflichtversichert waren;
  • geringfügig Beschäftigte;
  • Kinder und Ehegatten, deren Anspruch auf Familienversicherung entfällt.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des folgenden Jahres gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.


Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelt endet die Versicherungspflicht mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (Siehe auch: Versicherungspflicht, Freiwillige Versicherung, Befreiungsrecht).


Anmerkung:
Personen, die in den alten Bundesländern wohnen, dort krankenversichert sind, und in den neuen Bundesländern eine Beschäftigung ausüben, sind freiwillig versichert, wenn ihr regelmaßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze Ost übersteigt.


siehe

Beitragsbemessungsgrenze
Bruttojahreseinkommen
Familienversicherung



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