Versicherungsbeginn - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Versicherungsbeginn

Man unterscheidet den formellen, den materiellen und den technischen Versicherungsbeginn.

  • Der formelle Beginn ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Bis zum formellen Beginn ist der Antragsteller verpflichtet, alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen des Gesundheitszustandes der zu versichernden Personen nachzumelden. Die 6-wöchige Bindefrist rechnet bis zum formellen Beginn.),
  • der materielle Beginn ist der Zeitpunkt, von welchem an der Versicherer die Verantwortung/das Risiko trägt, d. h. nach Ablauf der Wartezeiten (ab diesem Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz) und der
  • technische Beginn ist der Zeitpunkt, von welchem an die Prämie berechnet wird, d. h. dem Beginndatum im Versicherungsschein (ab diesem Termin laufen die Wartezeiten).

Alle drei fallen zusammen, wenn die Risikodeckung mit Vertragsabschluß beginnt und die Prämie gleichzeitig berechnet wird.


In der Gruppenversicherung beginnt der Versicherungsschutz am 1. des Monats der auf den Zugang der Beitrittserklärung beim Versicherer folgt.


Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz unmittelbar nach der Geburt, wenn die Voraussetzungen für einen Nachversicherungsantrag erfüllt sind und dieser fristgerecht gestellt wird.


Für Versicherungsfälle, die vor Vertragsschluss (Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung) eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Vertrages, aber noch vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem die Versicherung beginnt bzw. nach Ablauf der Wartezeiten.



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