Übergang von Ersatzansprüchen
Hat der Versicherungsnehmer einen Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, wenn dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Ausnahme: Besteht der Ersatzanspruch gegen ein enges Familienmitglied und wurde der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt ist ein Übergang auf den Versicherer nicht möglich (§ 67 VVG). Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen Dritte auf, wird auch der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 11 AVB KKV/PT/PPV/EPV).
siehe
Allgemeine Krankenhausleistungen
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