Teilzeitbeschäftigung
(Übergang von Voll- in Teilzeitbeschäftigung) Wechselt ein Arbeitnehmer von Voll- in Teilzeittätigkeit mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sieht § 8 (1) 3 SGB V ein Befreiungsrecht vor. Befreien lassen können sich Arbeitnehmer, die
- als Angestellte oder Arbeiter tätig sind
- und bisher wegen Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze mindestens 5 Jahre versicherungsfrei waren.
Die 5-Jahresfrist beginnt am Tag vor der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung rückwärts verlaufend.
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Der Arbeitgeberzuschuss bleibt erhalten. Neben dieser Befreiungsregelung sieht auch das Bundeserziehungsgeldgesetz ein Befreiungsrecht für teilzeitbeschäftigte Elternteile vor. Näheres dazu siehe Stichwort "Elternzeit".
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