Summenversicherung
Die Summenversicherung folgt dem Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erbringt der Versicherer unabhängig von der Entstehung und dem Umfang eines hierdurch verursachten Bedarfs (Schadens) die vereinbarte summenmaßige Leistung. Rechtlich besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schaden des VN und Leistung des Versicherers.
Die Vorschriften des VVG über die Schadensversicherung sind grundsätzlich nicht anwendbar. Das gilt etwa für das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot. Es liegt bei mehrfachen Summenversicherungen eines VN auch keine Doppelversicherung im Sinne von § 59 VVG vor. Die Erhöhung des subjektiven Risikos wird in diesen Fällen durch vertragliche Obliegenheiten kontrolliert.
Unter die Summenversicherung fallen z.B. Krankentagegeldversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung.
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