Studenten - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Studenten

Studenten haben im allgemeinen bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Familienversicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung des Vaters oder der Mutter. Als Ehegatte eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung. Der Anspruch verlängert sich gegebenenfalls noch um die Zeit einer gesetzlichen Dienstpflicht. In der Pflegeversicherung bietet allerdings nicht nur die soziale, sondern auch die private Pflegeversicherung eine Familienversicherung.


Krankenversicherung der Studenten


Beginn


Besteht keine Familienversicherung oder endet sie, so können Schüler und Studenten in der Regel entweder freiwillig der gesetzlichen Krankenkasse (und der jeweiligen Pflegekasse) beitreten, oder sie sind als Student kranken- und pflegeversicherungspflichtig. So sind eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen mit dem Semesterbeginn, jedoch frühestens mit dem Tage der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule, gesetzlich krankenversichert und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI). Voraussetzung ist, daßkeine anderweitige Pflichtversicherung besteht (z. B. aufgrund des Bezuges einer Waisenrente; weitere Ausnahmen siehe § 5 Abs. 7 SGB V).


Verlängerungstatbestände


Eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung / Pflegeversicherung ist möglich, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre bzw. persönliche Gründe oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges dies erfordern.


Persönliche Gründe können sein:

  • Erkrankung

Diese ist nur dann anzuerkennen, wenn sie durchgehend über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bestanden hat.

  • Behinderung

Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht um längstens sieben Semester möglich, sofern es sich um eine nachgewiesene dauernde, das Studium beeinträchtigende Behinderung handelt.

  • Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung

Eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester ist möglich.

  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren

Hier ist die Altersgrenze um die Zeit der Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung für die Vergabe von Studienplätzen lediglich um die Zeit der Semester hinausgeschoben, für die der Nachweis einer erfolglosen Bewerbung erbracht wird oder soweit eine weitere Bewerbung offensichtlich aussichtslos wäre (BSG 30.09.1992 - 12 RK 50/91 ).

  • Gesetzliche Dienstpflicht und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat

Die Altersgrenze wird um die Dauer der jeweiligen Dienstzeit verlängert.

  • Freiwilliges soziales und ökologisches Jahr, Entwicklungshelferdienst

Wird vor Beginn des Studiums ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Entwicklungshelferdienst geleistet, wird die Altersgrenze um die Dauer des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Entwicklungshelferdienstes verlängert.

  • Betreuung behinderter Familienangehöriger

Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht für die Zeit anzuerkennen, für die das Studium nicht ausgeübt werden konnte.

  • Mitarbeit in Gremien der Hochschulen

Die Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmaßigen Organ der Hochschule / Fachhochschule oder eines Landes, in einem satzungsmaßigen Organ der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums ist als Verlängerungstatbestand anzuerkennen. Für die Dauer der Verlängerung können die von den Ämtern für Ausbildungsförderung ermittelten Semesterzahlen, die als Studienzeitverzögerung für die Leistungen nach dem BAföG anerkannt werden, herangezogen werden. Diese Anzahl der Semester ist durch eine entsprechende Bestätigung zu belegen.


Das Vorliegen familiärer und persönlicher Gründe für eine Verlängerung der Krankenversicherung der Studenten ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.


Ende


Die beitragsgünstige Versicherung als eingeschriebener Student endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das zuletzt die Immatrikulation oder Rückmeldung erfolgte (§ 190 Abs. 9 SGB V). Beendet der Student sein Studium, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Semesters. Wird der Student im Laufe des Semesters exmatrikuliert, endet die Mitgliedschaft nicht sofort, sondern erst mit Ablauf des Semesters. Die Versicherungspflicht als Student besteht nur für maximal 14 Fachsemester oder bis zum 30. Lebensjahr. Ob die Versicherungspflicht als Student über das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr hinaus besteht, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen.


Eine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung / Pflegeversicherung ist möglich, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre bzw. persönliche Gründe oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges dies erfordern (siehe auch vorigen Punkt). Wer nicht mehr versicherungspflichtig ist, kann sich im übrigen freiwillig weiterversichern. Wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine ganztägige selbständige Tätigkeit aufnimmt oder aus anderen Gründen versicherungspflichtig ist, wird nicht als Student krankenversichert / pflegeversichert.


Eine Pflichtversicherung entfällt generell für Studenten, die

  • neben dem Studium eine Berufstätigkeit ausüben und dadurch bereits als Arbeiter oder Angestellte krankenversicherungspflichtig sind.
  • bei gleichzeitiger Tätigkeit als Selbständige oder Angestellte wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind,
  • gleichzeitig als Beamte (auch in Ausbildung) tätig sind,
  • bereits von einer Versicherungspflicht befreit wurden und/oder
  • einen Familienanspruch in der GKV haben, es sei denn, für unterhaltsberechtigte Ehegatten und/oder Kinder besteht kein Anspruch auf Familienhilfe.

Befreiung


Studenten können sich auch innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der studentischen Krankenversicherung von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, und zwar auch soweit sie gegen Arbeitsentgelt eine Beschäftigung ausüben, die gegenüber dem Studium nicht überwiegt. Endet das Studium, verliert die Befreiung ihre Wirkung. Dabei sollte jedoch beachtet werden, daßdie Befreiung während des Studiums nicht widerrufen werden kann, so daßauch z. B. nach einer Heirat während des Studiums die Familienversicherung über den erwerbstätigen Ehegatten bis zur Beendigung des Studiums nicht möglich ist. Da nach einer Heirat aber in jedem Fall die Versicherungsmöglichkeit über die Eltern und damit etwa die Inanspruchnahme günstiger Beihilferegelungen entfällt, kann der monatliche Krankenversicherungsbeitrag steigen.


Personen, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, sind in diesem "Studentenjob" von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, solange sie nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Bei dieser Stundenzahl wird davon ausgegangen, daßsie sich noch überwiegend ihrem Studium widmen können. Der Verdienst spielt für die Versicherungsfreiheit keine Rolle. In einigen Fällen kann die 20-Stunden-Grenze auch überschritten werden, wenn der Student z.B. in erster Linie abends oder am Wochenende jobbt. In den Semesterferien können Studenten unbegrenzt arbeiten. Sie bleiben mit 40 Wochenstunden noch versicherungsfrei.


Unabhängig von der 20-Stunden-Regelung sind Studenten auch versicherungsfrei, wenn sie eine befristete Aushilfe übernehmen. Sie muß jedoch von vornherein auf zwei Monate begrenzt sein. Manchmal werden Arbeitnehmer von ihrem Betrieb für ein Studium beurlaubt und erhalten Arbeitsentgelt weitergezahlt. In solchen Fällen wird die Versicherungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis fortgesetzt, wenn das weitergezahlte Entgelt über bestimmten Grenzwerten liegt.


In der Regel sind die Studenten bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres über die Familienversicherung der GKV bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. Die kostenlose Mitversicherung verlängert sich um die Zeit des geleisteten Wehr- und Zivildienstes. Dies gilt nur, solange das regelmaßige Einkommen des Studierenden bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt. Versicherungsschutz kann auch in der PKV über den Vertrag der Eltern bestehen.


Sofern eine eigene Versicherungspflicht besteht, muß der Student sich auch gegen eigenen Beitrag pflegepflichtversichern.


Beiträge


Die Höhe der Beiträge der Studenten zur Kranken- und Pflegeversicherung gestaltet sich wie folgt:


WS 2004/2005 KV 46,60 EUR PV 7,92 EUR

Erhält ein Student Versorgungsbezüge, die einen den Studentenbeitrag übersteigenden Betrag nur im Bereich der Pflegeversicherung, nicht jedoch bei der Krankenversicherung ergeben, ist dieser Zusatzbeitrag nicht zu erheben (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände zu Auslegungsfragen des PflegeVG vom 07.09.1995 TOP 06).


Krankenkassenwahlrecht


Pflichtversicherte Studenten haben zwischen folgenden Krankenkassen die Wahl:

  • der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsortes,
  • jeder Ersatzkasse,
  • jeder BKK oder IKK, wenn die versicherungspflichtigen Studenten einem Betrieb angehören, für den eine BKK bzw. IKK errichtet ist,
  • jeder geöffneten BKK oder IKK, wenn sie im jeweiligen Kassenbezirk der BKK bzw. IKK wohnen oder beschäftigt sind,
  • der zuletzt zuständigen Krankenkasse, bei der zu einen früheren Zeitpunkt eine eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand - außer dies war eine BKK oder IKK,
  • der Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

Darüber hinaus können Studenten zusätzlich die AOK des Hochschulortes oder jede örtlich begrenzte Ersatzkasse wählen, wenn sich der Hochschulort in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet.


Meldungen


Studenten haben seit 1.6.1996 der Hochschule nur noch einmal, nämlich bei der Einschreibung, eine von ihrer Krankenkasse auszustellende Versicherungsbescheinigung vorzulegen. Diese gilt dann für das gesamte Studium, solange keine Änderung der Verhältnisse eintritt. Dies ist z. B. der Fall bei

  • Wechsel der Krankenkasse durch den Studierenden selbst oder durch das Mitglied seiner Familienversicherung,
  • Wechsel der Hochschule,
  • Ende des Studiums / Exmatrikulation.

Der Studienbewerber hat die von der Krankenkasse ausgestellte Bescheinigung bei der Hochschule vorzulegen. Die Hochschule hat der Krankenkasse die Immatrikulation zu bestätigen und auch die Beendigung des Studiums mitzuteilen.


Bei Einschreibung an einer anderen Hochschule hat der Studierende wiederum eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen.


Die Krankenkasse wiederum hat einen etwaigen Zahlungsverzug des Studierenden oder das Ende der Mitgliedschaft eines als Student Pflichtversicherten, das Ende der Familienversicherung oder der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Hochschule zu melden, sofern der Studierende im Anschluß nicht mehr bei dieser Krankenkasse versichert ist.


Auch Bescheinigungen zur Erlangung des BaföG-Zuschusses nach § 13a Abs. 2a BAföG und § 13a BAföG werden mit Inkrafttreten der SKV-MV bei Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten nur noch einmal als Dauerbescheinigung ausgestellt.


Rentenversicherung


Seit 1.1.1997 werden Zeiten des Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuchs oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch mit höchstens 3 Jahren ab dem 17. Lebensjahr als rentensteigernde Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) berücksichtigt. Einbezogen sind auch Zeiten eines nicht abgeschlossenen Studiums. Die Höhe der Anrechnung bemißt sich nur nach 75 % und nicht mehr pauschal nach 90 % des Durchschnittsentgelts. Die Änderungen treten im vollen Umfang für Rentenzugänge ab dem 1.1.2001 in Kraft. Bei Rentenbeginn bis zu diesem Stichtag gilt eine monatsweise gestaffelte Übergangsregelung (Anlage 18 zum SGB VI).


Sobald der Krankenkasse die Schulzeitbescheinigung vorgelegt wird, sorgt sie dafür, daßdiese Zeit im Rentenkonto des Studenten gespeichert wird (Anrechnungszeit, Rentenreform, Schüler). Zur Rentenversicherungspflicht der Studenten siehe Praktikanten.



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