Sozialversicherungsabkommen
Die Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland regeln Leistungsansprüche des Versicherten in der Kranken-, Unfall-, und Rentenversicherung bei Verlassen seines Heimatlandes in die entsprechenden Staaten.
In der Krankenversicherung haben GKV-Versicherte in folgenden Staaten einen - wenn auch eingeschränkten - Anspruch auf Leistungen:
- Belgien
- Bosnien-Herzegowina
- Dänemark
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Großbritannien
- Irland
- Island
- Italien
- Jugoslawien (Serbien, Montenegro)
- Kroatien
- Luxemburg
- Liechtenstein
- Mazedonien
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen (nur für entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger oder in Polen wohnende Familienangehörige)
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Slowenien
- Spanien
- Türkei
- Tunesien
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