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selbständig Tätige

Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sind versicherungsfrei, und zwar auch bei gleichzeitigem Eintritt von Sachverhalten, die für sich allein zur Krankenversicherungspflicht führen würden (z.B. versicherungspflichtige Nebentätigkeit).


Eine selbständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt wird, wenn eine eigene Betriebsstätte vorhanden ist, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft vorliegt, das Unternehmensrisiko getragen wird und die Befugnis besteht, die Tätigkeit und die Arbeitszeit im wesentlichen frei zu gestalten.


Die selbständige Tätigkeit allein schließt die Versicherungspflicht nicht aus; sie muss den Haupterwerb des Betreffenden darstellen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung sind alle Tätigkeiten und Beschäftigungen des Betreffenden gegeneinander abzuwägen; als Haupttätigkeit ist diejenige anzusehen, die den deutlich überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt oder seines Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV ausmacht. Die selbständige Tätigkeit muss den Mittelpunkt seines Erwerbslebens darstellen.


Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Selbständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt. Es gibt jedoch folgende Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit:

  • Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
  • landwirtschaftliche Unternehmer,
  • Künstler und Publizisten und
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.

Sind bei diesem Personenkreis bestimmte Voraussetzungen erfüllt, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.


Wer als Selbständiger über eine Arbeitnehmertätigkeit in der GKV versicherungspflichtig wurde, kann nach 6-monatiger Versicherungszeit bei Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit die freiwillige Weiterversicherung beantragen.



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