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Schwangerschaftsabbruch

Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt.


Schwangerschaftsabbruch im Strafrecht


Grundsätzlich ist der Abbruch einer Schwangerschaft, ob von Seiten der Schwangeren oder von einem anderen, strafbar (§ 218 Strafgesetzbuch - StGB).


In jahrzehntelangem Streit um diesen § 218 hat sich jedoch die Erkenntnis durchgesetzt, daßSchwangerschaftsabbrüche in der Regel unter einem starken psychischen Druck auf die Schwangere und häufig aus sozialen oder persönlichen Notlagen heraus vorgenommen werden.


Im jetzigen § 218a StGB wird aufgrund dessen eine Einschränkung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs vorgenommen. Diese Einschränkung hat zwei Stufen:


  • unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Schwangerschaftsabbruch straflos. "Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht" - so das Gesetz -, + wenn die Schwangere den Abbruch verlangt und + sie sich vorher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat beraten lassen (s. 2.) und + der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und + zum Zeitpunkt des Abbruchs seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (§ 218a Abs. 1 StGB).


    Solche Schwangerschaftsabbrüche werden also nicht als Straftat verfolgt; gleichwohl werden sie implizit als der Rechtsordnung widersprechend, also rechtswidrig, gewertet. Das ergibt sich durch einen Vergleich mit dem Abs. 2 des § 218a StGB. Diese Rechtswidrigkeit hat u.a. Auswirkungen auf das Leistungsrecht der Krankenkassen bei Schwangerschaftsabbrüchen (s. 3.)

  • unter anderen Voraussetzungen gilt ein Schwangerschaftsabbruch jedoch weder als Delikt noch als rechtswidrig. Dies ist der Fall, wenn der Abbruch die einzige Möglichkeit ist, um eine Gefährdung der Schwangeren durch die Schwangerschaft zu vermeiden oder zu beenden, und er von einem Arzt durchgeführt wird (§ 218a Abs. 2 StGB). Gleiches gilt, wenn die Schwangerschaft durch ein an der Frau begangenes Sexualdelikt verursacht wurde (§ 218a Abs. 3 StGB).

Die Schwangerschaftskonfliktberatung


Voraussetzung für die Straflosigkeit eines nicht strafbaren, aber rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs ist die Teilnahme der Schwangeren an einer Beratung nach § 219 StGB. Diese Schwangerschaftskonfliktberatung wird von Beratungsstellen durchgeführt; der Arzt, der ggf. den Schwangerschaftsabbruch durchführen soll, darf nicht der Berater sein. Auf ihren Wunsch hin kann die Schwangere gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.


Die Beratung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald die Schwangere dies wünscht. Im Beratungsgespräch selbst werden die Gründe für den gewünschten Schwangerschaftsabbruch besprochen, Rechtsansprüche und Hilfen für ein Leben mit dem Kind dargestellt und Hilfen seitens der Beratungsstellen, z. B. bei der Wohnungssuche, angeboten.


Nach Abschluß der Beratung stellt die entsprechende Stelle eine Bescheinigung darüber aus. Diese Bescheinigung ist eine Voraussetzung für die Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a Abs. 1 StGB. Ausgeschlossen ist im übrigen, daßdie beratende Person die Beratung so lange verzögert oder in die Länge zieht, daßdadurch die Zwölf-Wochen-Frist des § 218a Abs. 1 überschritten würde (§ 7 Abs. 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz).


Das Leistungsrecht der Krankenkassen gegenüber gesetzlich Versicherten


Rechtsgrundlage für die Leistungen der Krankenkassen an versicherte Schwangere im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs ist weiterhin § 24b SGB V.


Im Falle eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs (z. B. aufgrund medizinischer oder kriminologischer Indikation) tragen die Krankenkassen sämtliche Kosten des Eingriffs einschließlich der Krankenhauspflege (§ 24b Abs. 2 SGB V), sofern der Abbruch in einer Einrichtung vorgenommen wird, in der auch eine notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist. Als Einrichtung im Sinne des § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz kommt auch ein niedergelassener Vertragsarzt in Betracht, welcher die nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gestellten Anforderungen erfüllt.


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 16. Oktober 1995 ein Gemeinsames Rundschreiben verabschiedet, in dem die leistungsrechtlichen Neuerungen beim Schwangerschaftsabbruch auf der Basis des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes aufgezeigt werden. Die Leistungspflicht der Krankenkasse umfaßt nach wie vor die nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüche, die aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation durchgeführt werden.


Die frühere "embryopathische" Indikation gibt es nicht mehr. Allerdings wird nach der Gesetzesbegründung diese Fallkonstellation durch die Formulierung der medizinischen Indikation in § 218a StGB aufgefangen. Eine zu erwartende schwere Behinderung des Kindes kann also durchaus eine schwere Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren darstellen und somit einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch zur Folge haben.


Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die ärztliche Beratung über den Abbruch, die Behandlung während der Schwangerschaft und für eine Behandlung, die aufgrund von Komplikationen während oder nach dem Abbruch notwendig wird.


Ausgeschlossen sind Leistungen für den Abbruch selbst im weiteren Sinne (also auch für Anästhesie, Medikamente, Krankenhauspflegesatz für den Tag des Abbruchs usw.). In § 24b Abs. 3 und 4 SGB V sind hierzu die Einzelheiten geregelt. Hat die Schwangere jedoch ein geringes Einkommen, sind die Krankenkassen zur Übernahme aller Kosten auch bei rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen verpflichtet.


Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen


Bei einem straffreien, aber rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch hat die Schwangere die Kosten des Abbruchs selbst zu tragen. Diese vier- oder fünfstellige Summe aufzubringen, kann aber gerade in einer sozial ohnehin schwierigen Lage im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch unzumutbar sein.


Mit dem "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen" wird die bisherige Regelung in solchen Fällen (Eintreten der Sozialhilfe) geändert.


Ob das Aufbringen der Mittel für den Abbruch unzumutbar ist, bestimmt sich nach § 1 des Gesetzes anhand von Einkommensgrenzen.


Übersteigen die persönlich verfügbaren Einkünfte der Frau diese Einkommensgrenzen nicht, so sind die Krankenkassen auf Antrag verpflichtet, die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch vollständig zu übernehmen, so, als wäre er nicht rechtswidrig (§ 2). Das gleiche gilt, wenn die Frau Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.


Die Kosten, die den Krankenkassen dadurch entstehen, werden von den Ländern erstattet.


Die Leistungsverpflichtung der Krankenkassen gegenüber Nichtversicherten


Auch Frauen, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs Leistungen der Krankenkasse entsprechend § 24b Abs. 4 in Anspruch nehmen.


Seit dem 1.1.1996 gilt § 21b des SGB I, der als rechtliche Grundlage des Leistungsanspruchs das "Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen" benennt. Dieses Gesetz bestimmt in § 3 Abs. 1: "Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wählen."


Die Krankenkasse hat der Frau nach Prüfung der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Kostenübernahme auszustellen. Die den Krankenkassen entstehenden Kosten werden vom Land erstattet.


Einkommensgrenzen
 
alte Bundesländer
 
neue Bundesländer
(seit dem 1.7.1998)
Grundbetrag 869,20 EUR 833,92 EUR
Erhöhungsbetrag pro
Kind im Haushalt*
204,52 EUR 205,54 EUR
Mehrbetrag für Unterkunft** bis 255,65 EUR bis 266,89 EUR

* Minderjährige Kinder, die dem Haushalt der Frau angehören oder für die sie überwiegend unterhaltspflichtig ist.


** Übersteigen die Kosten für die Unterkunft der Frau und ihrer Kinder den Betrag von 255,65 EUR West / 222,41 EUR Ost, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag bis zur Höhe von 255,65 EUR (West) 266,89 EUR (Ost).



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