Scheinselbständigkeit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Scheinselbständigkeit

Die verschärfte Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituation hat im Zuge einer Deregulierung der Beschäftigung in den letzten Jahren zu einem Anstieg der sog. Scheinselbständigkeit geführt. Diese Erscheinung erstreckt sich - mit gewissen Schwerpunkten - auf zahlreiche Bereiche des Wirtschaftslebens.


Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte soll den Sozialversicherungsträgern die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit erleichtert werden. Scheinselbständige Arbeitnehmer sollen schneller und einfacher als bisher erkannt und in die Versicherungspflicht einbezogen werden. Dazu ist in § 7 Abs. 4 SGB IV ein Kriterienkatalog eingestellt worden. Bei Vorliegen von mindestens zwei dieser Kriterien wird hiernach das Bestehen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vermutet. Den Nachweis für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit hat der Auftraggeber oder der Betroffene zu führen. Der Nachweis kann durch sämtliche Tatsachen erfolgen, die die Selbständigkeit des Betroffenen belegen. Hierbei ist eine Gewichtung und Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles maßgebend. Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen, als auch solche, die eher auf die Selbständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche Merkmale in ihrer Bedeutung überwiegen.


Sofern die betroffenen Personen nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständige behandelt werden, ist für sie in § 14 Abs. 4 SGB IV eine besondere Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen enthalten.


Personen, die nicht von § 7 Abs. 4 SGB IV erfaßt werden, können unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 SGB VI als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig werden. Für arbeitnehmerähnliche Selbständige, die ihre Tätigkeit bereits am 31.12.1998 ausüben, ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag bis zum 30.6.2000 vorgesehen.


Diese gesetzliche Regelung zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ist weiterhin umstritten, insbesondere durch anhaltende Kritik aus der Wirtschaft. Die Bundesregierung hat mittlerweile eine Kommission eingesetzt, die sich mit den Folgen dieses Gesetzes auf die verschiedenen betroffenen Branchen und der vehementen Kritik auseinandersetzt. Zur Zeit scheint es wahrscheinlich, daßbestimmte "klassische" Freiberufler (z. B. Journalisten, EDV-Fachleute, Übersetzer) nicht mehr den Regelungen des § 7 Abs. 4 SGB IV unterliegen sollen. Die Regierung äußerte sich dahingehend, daßdiese Personen grundsätzlich gegen die Risiken Krankheit und Alter abgesichert seien.


Versicherungsrecht


Kriterienkatalog


Nach dem Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV besteht die gesetzliche Vermutung, daßerwerbsmaßig tätige Personen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens drei der nachstehend genannten Merkmale vorliegen:

  1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit werden mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. Die Betroffenen sind regelmaßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
  3. Es sind für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen zu erbringen, insbesondere unterliegen die Betroffenen den Weisungen des Auftraggebers und sind in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert.
  4. Die Betroffenen treten nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auf.
  5. Es wird für den Auftraggeber im wesentlichen die gleiche Tätigkeit wie vorher als Arbeitnehmer ausgeführt.

Beschäftigung von Arbeitnehmern


Die Nichtbeschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist ein wichtiges Merkmal für das Vorliegen einer Beschäftigung. Anders als ein Selbständiger kann ein abhängig Beschäftigter die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung in der Regel nicht auf andere Personen übertragen, sondern hat sie persönlich zu erbringen. Ausgenommen ist lediglich die Beschäftigung von nahen Familienangehörigen.


Familienangehörige sind danach:

  1. der Ehegatte
  2. Verwandte bis zum zweiten Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister)
  3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade (Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegerenkel, Stiefkinder, Stiefenkel und Ehegatten von Geschwistern)
  4. Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten. (Personen, mit denen der Versicherte oder sein Ehegatte durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden ist)

Die obengenannten Familienangehörigen bleiben bei der Prüfung nach dem Kriterienkatalog unabhängig davon unberücksichtigt, ob für sie Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Alle übrigen Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen, es sei denn, sie üben eine geringfügige Beschäftigung aus.


Bindung an einen Auftraggeber


Die Bindung an einen Auftraggeber gilt vor allem in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung. Es genügt jedoch auch eine faktische Bindung.


Durch das Erfordernis regelmaßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, daßeine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oder auch mehrere andere Auftraggeber die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht ausschließt. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) gelten als ein Auftraggeber.


Arbeitnehmertypische Arbeitsleistungen


Das Kriterium der Erbringung von Arbeitsleistungen, die für Beschäftigte typisch sind, ist vor allem in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Auftraggeber neben festangestellten Personen auch freie Mitarbeiter beschäftigt. Laßt sich bei der Gesamtwürdigung der Tätigkeit des freien Mitarbeiters im Vergleich zu den festangestellten Personen kein wesentlicher Unterschied feststellen, spricht dies für ein Beschäftigungsverhältnis.


Nach herrschender Meinung ist die Arbeitnehmereigenschaft durch persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber infolge Eingliederung in dessen Betrieb gekennzeichnet. Die persönliche Abhängigkeit kommt in einem mehr oder weniger ausgeprägten Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung zum Ausdruck. Das Weisungsrecht kann auch durch wirtschaftliche Bindungen und durch genaue Auftrags- und Terminvorgaben ersetzt werden.


Die für das Beschäftigungsverhältnis charakteristischen Eigenschaften der Weisungsabhängigkeit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sind zur Verdeutlichung des Merkmals der für Beschäftigte typischen Arbeitsleistungen im Gesetz ausdrücklich erwähnt.


Unternehmerische Tätigkeit


Selbständig ist im allgemeinen nur jemand, der auch unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Personen treten insbesondere dann nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auf, wenn sie über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug, Einsatz von Kapital und Maschinen weitgehend nicht eigenständig entscheiden können.


Auswirkungen auf die Sozialversicherung


Durch die Aufnahme der Regelung des § 7 Abs. 4 SGB IV wird klargestellt, daßdie Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für alle Zweige der Sozialversicherung gilt. Wird diese Vermutung nicht widerlegt, führt dies zu einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV und begründet grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Demzufolge gelten alle versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Konsequenzen eines Beschäftigungsverhältnisses.


Scheinselbständige Arbeitnehmer, die daneben eine weitere Beschäftigung ausüben, unterliegen ggf. in allen Beschäftigungen der Sozialversicherungspflicht. Außerdem gelten die für Beschäftigte maßgeblichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit (z. B. wegen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, bei Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung).


Arbeiter und Angestellte, deren regelmaßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind krankenversicherungsfrei. Diese Vorschrift findet auch auf scheinselbständige Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung. Wird die Beschäftigung des scheinselbständigen Arbeitnehmers im Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet, ist für die Ermittlung des regelmaßigen Jahresarbeitsentgelts § 14 Abs. 4 SGB IV beachtlich, wonach bis zum Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ein Einkommen in Höhe der Bezugsgroße maßgeblich ist. Bei Ansatz der Bezugsgroße kommt Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht in Betracht.


Wird bereits zu Beginn der Beschäftigung ein niedrigeres oder höheres Einkommen nachgewiesen, ist dieses Einkommen nicht nur für die Beitragseinstufung, sondern auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich; übersteigt das nachgewiesene Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht von vornherein Krankenversicherungsfreiheit. Wird dagegen erst im Laufe der Beschäftigung ein die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigendes Jahresarbeitsentgelt nachgewiesen, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das höhere Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres überschritten wird. Besteht Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze und wird ein niedrigeres Einkommen als die Jahresarbeitsentgeltgrenze nachgewiesen, dann tritt Krankenversicherungspflicht von dem Zeitpunkt an ein, von dem das niedrigere Arbeitsentgelt anzusetzen ist.


Außerdem ist zu beachten, daßVersicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht vorliegt, wenn das Beschäftigungsverhältnis neben einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird (§ 5 Abs. 5 SGB V).


Die mit Wirkung vom 1.1.1999 an geltende Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV über den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt findet auch auf scheinselbständige Arbeitnehmer Anwendung.


Nicht erfaßte Personenkreise


Handelsvertreter


Für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können, gilt die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB IV (das Bestehen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) nicht. Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlußvertreter). Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).


Handelsvertreter im Sinne dieser Norm sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Unternehmern) in einem Betreuungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muß darauf gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen.


Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die Tatsache, daßes sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handelsvertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegenseitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen.


Wer ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (insbesondere Mitarbeiter im Außendienst). Jedoch werden Handelsvertreter als arbeitnehmerähnliche Selbständige eingestuft.


Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH


Für Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH scheidet eine Prüfung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV generell aus. Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Personen erfolgt ausschließlich nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Widerlegung der Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt


Die Rechtsvermutung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV für das Vorliegen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt entbindet die Sozialversicherungsträger grundsätzlich davon, im Einzelfall das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit prüfen zu müssen.


Aufgrund der gesetzlich festgelegten Umkehr der Beweislast obliegt es dem Auftragnehmer oder seinem Auftraggeber nachzuweisen, daßtrotz Erfüllung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV im konkreten Einzelfall gleichwohl eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Nachweis kann durch sämtliche Tatsachen erfolgen, die die Selbständigkeit des Betroffenen belegen.


Die Widerlegung der Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ist bei der für die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nach zuständigen Einzugsstelle zu führen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der scheinselbständige Arbeitnehmer versichert ist. Besteht im Zeitpunkt des Verfahrens kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenkasse, ist die Krankenkasse zuständig, bei der der scheinselbständige Arbeitnehmer zuletzt versichert war. War er bisher noch nicht gesetzlich krankenversichert, kann im Rahmen des Krankenkassenwahlrechts die Krankenkasse frei gewählt werden.


Wird die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit geltend gemacht, wirkt sie vom Beginn an; im übrigen nur für die Zukunft. Hierdurch wird eine zeitnahe versicherungsrechtliche Klärung erreicht, die den Auftraggeber vor späteren Beitragsnachforderungen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen schützt. Für eine Übergangszeit bis zum 31.3.1999 tritt die Wirkung einer geltend gemachten Widerlegung für das Vorliegen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch dann von der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein, wenn die Zweiwochenfrist nicht eingehalten wird.


Die Krankenkasse entscheidet mittels eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Auftraggeber zu übersenden. In den Fällen, in denen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nachgewiesen und damit die Rechtsvermutung widerlegt wird, ist außerdem dem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt sowie regelmaßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.


Neu eingeführt wurde das so genannte Statusfeststellungsverfahren . Danach können Beteiligte, d.h., Auftraggeber und/oder Auftragnehmer schriftlich eine Anfrage über den Status, also darüber, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, einlegen (Anfrageverfahren, § 7a Abs. 1 SGB IV ). Über die Anfrage zur Statusklärung entscheidet ausschließlich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV ).


Zu beachten ist allerdings, dass ein solches Anfrageverfahren ausgeschlossen ist , wenn ein Sozialversicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hat (z.B. durch Zusendung eines Fragebogens zur Statusfeststellung oder der Ankündigung einer Betriebsprüfung).


Wird ein Statusfeststellungsverfahren beantragt, läuft es wie folgt ab: Den Beteiligten wird durch die BfA schriftlich mitgeteilt, welche Angaben und Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden und innerhalb welcher Frist diese Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen sind. Des Weiteren weist die BfA darauf hin, dass die Vermutungsregelung angewendet werden kann, wenn die Beteiligten die Frist nicht einhalten (§ 7a Abs. 3 S. 3 SGB IV ). Die Beteiligten haben sowohl im Feststellungsverfahren als auch vor Anwendung der Vermutungsregelung (Widerlegungsrecht) die Gelegenheit, sich zu beabsichtigten Entscheidungen der Behörde zu äußern (Anhörungsrecht).


Für Altfälle, also für Tätigkeiten, die bereits am Stichtag 30.6.2000 ausgeübt wurden, gibt es eine Übergangsregelung ("Amnestie-Regel" gemaß § 7c SGB IV n.F.). Danach tritt bei Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Entscheidung des Versicherungsträgers, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ein. Voraussetzung für diese "Amnestie-Regel" ist, dass ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, vor dem 30. 6. 2000 gestellt wurde. Auch die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Begründet wird diese vorteilhafte Regelung damit, dass die beim Statusfeststellungsverfahren vorgegebene Monatsfrist für bestehende Dienstverhältnisse nicht angemessen ist.


Unerheblich ist bei Altfällen, ob der Beschäftigte dem Anfrageverfahren nach § 7c SGB IV n.F. zustimmt und ob er eine den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechende (privatrechtliche) Absicherung im Zeitraum seiner Tätigkeit vorgenommen hat.


Diese Übergangsregelung ist nicht anwendbar,

  • wenn der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten (insbesondere Meldung nach § 28a SGB IV) bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat und
  • wenn bereits eine Statusfeststellung getroffen oder ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet wurde (§ 7c S. 2 Nr. 1 SGB IV n.F.).

In Fällen, in denen die Künstlersozialkasse eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit festgestellt hat, gilt die Vermutung ohne Einschaltung der Einzugsstelle widerlegt. Entsprechendes gilt, wenn ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Rentenversicherungspflicht eine Selbständigkeit festgestellt hat.


Pflichten des Auftraggebers


Die Auftraggeber der scheinselbständigen Arbeitnehmer gelten als Arbeitgeber.


Hierdurch wird klargestellt, daßalle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergeben, vom Auftraggeber zu erfüllen sind. Hierzu gehören insbesondere die Feststellung von Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV sowie die Führung von Lohnunterlagen. Wer Auftraggeber ist, ergibt sich aus den dem Auftragsverhältnis zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen.


Beitragsrecht


Allgemeines


Da die Scheinselbständigen wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, gelten ihre Auftraggeber als Arbeitgeber. Dies führt dazu, daßsie auch für diese Arbeitnehmer die Berechnung und Abführung der Beiträge zu übernehmen haben. Dabei stellen die von den scheinselbständigen Arbeitnehmern nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen Arbeitsentgelt dar.


Neu ist eine Sonderregelung in § 7a Abs. 6 SGB IV n.F., wonach (soweit ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde) die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung eintritt, wenn der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.


Diese vorteilhafte Regelung tritt aber nur ein,

  • wenn der Beschäftigte zustimmt und
  • der Beschäftigte die finanziellen Risiken von Krankheit und Alter mit einer den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechenden (privatrechtlichen) Vorsorge für den Zeitraum der Tätigkeit abgesichert hat.

Neu ist ebenfalls, dass die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird (§ 7a Abs. 6 S. 2 SGB IV n.F.).


Diese Begünstigung wird aber dann verweigert (§ 7b Nr. 3 SGB IV n.F.), wenn der Auftragnehmer oder sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. In diesem Fall gilt für die rückwirkende Beitragszahlungspflicht die vierjährige Verjährung (§ 25 SGB IV).


In den Fällen des § 7 Abs. 4 SGB IV gilt bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe der Bezugsgroße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen (§ 14 Abs. 4 SGB IV). Der Nachweis eines niedrigeren oder eines höheren Einkommens kann sowohl von den Versicherten im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern als auch von den Sozialversicherungsträgern (z. B. über die Vorlageverpflichtung von Einkommensteuererklärungen oder über Betriebsprüfungen) erbracht werden.


Längstens bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sind als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgroße anzusetzen, wenn die Versicherten dies beantragen. Der Antrag ist gegenüber der Krankenkasse zu stellen, bei der der Beschäftigte versichert ist.


Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht nicht als Selbständige bewertet werden


Führt der Arbeitgeber für den scheinselbständigen Arbeitnehmer die Steuern an das Finanzamt ab, behandelt er sie also diesbezüglich wie Beschäftigte, sind die vom scheinselbständigen Arbeitnehmer erzielten Einnahmen Arbeitsentgelt und als solche der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.


Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständige bewertet werden


Allgemeines


Werden die scheinselbständigen Arbeitnehmer steuerrechtlich als Selbständige behandelt mit der Folge, daßsie ihre Steuern an das Finanzamt unmittelbar selbst abführen, ist ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage notwendig.


Auch bei diesem Personenkreis gelten grundsätzlich die Einnahmen aus der scheinselbständigen Tätigkeit als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zu dessen Bestimmung wird allerdings auf den Inhalt des letzten Einkommensteuerbescheides zurückgegriffen. Ist eine Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage an Hand des letzten Einkommensteuerbescheides nicht möglich, sind die Beiträge unter Berücksichtigung der Bezugsgroße zu ermitteln.


Beitragspflichtige Einnahmen in Anlehnung an die Bezugsgroße


Ein Einkommensteuerbescheid nach dem das maßgebliche Arbeitsentgelt bestimmt werden könnte, liegt bei Beginn einer versicherungspflichtigen scheinselbständigen Tätigkeit nicht vor. Deshalb hat der Arbeitgeber (Auftraggeber) der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einen Betrag in Höhe der Bezugsgroße als Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Diese Regelung gilt bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aus der scheinselbständigen Beschäftigung.


Längstens bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als scheinselbständiger Arbeitnehmer der Beitragsberechnung wird als Arbeitsentgelt ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgroße zugrunde gelegt. Die Regelung hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aus der scheinselbständigen Beschäftigung. Zur Erreichung dieser Regelung bedarf es eines Antrags des scheinselbständigen Arbeitnehmers, der bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen ist. Wird der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufnahme der ersten Tätigkeit als scheinselbständiger Arbeitnehmer gestellt, wirkt er auf den Beginn dieses Beschäftigungsverhältnisses zurück; sonst in die Zukunft.


Beitragspflichtige Einnahmen nach dem letzten Einkommensteuerbescheid


Der scheinselbständige Arbeitnehmer seinem Auftraggeber zur Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge seinen letzten sich auf die Tätigkeit als scheinselbständiger Arbeitnehmer beim selben Auftraggeber beziehenden Einkommensteuerbescheid vorzulegen.


Für den Nachweis des von der Bezugsgroße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung solange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.


Der Einkommensteuerbescheid ist dem Arbeitgeber spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Dabei können im Einkommensteuerbescheid enthaltene Daten, die nicht das Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit betreffen, unkenntlich gemacht werden. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes oder eines Steuerberaters vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitsentgelts erforderlichen Daten des einkommensteuerlichen Bescheides über die Höhe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens aus der scheinselbständigen Beschäftigung, das Veranlagungsjahr, und das Datum des Steuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitsentgelts werden vom 1. des auf die Vorlage des Einkommensbescheides folgenden Kalendermonats an berücksichtigt.


Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (hier: als scheinselbständiger Arbeitnehmer). Unter Arbeitseinkommen ist daher - je nachdem, wie der steuerliche Gewinn nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist - entweder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Kalenderjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres oder der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen.


Zu den Betriebsausgaben gehören alle Aufwendungen, die durch die versicherungspflichtige Tätigkeit veranlaßt worden sind. Das sind insbesondere:

  • Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung),
  • Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge),
  • Aufwendungen, wie sie sonst als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit entstanden sind (z. B. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden sowie Abschreibung für Abnutzung und Substanzverringerung).

Bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens dürfen nicht abgesetzt werden:

  • Sonderausgaben, das sind insbesondere: Versicherungsbeiträge (Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Lebens-, Haftpflichtversicherung u.a.m., Beiträge an Bausparkassen, Kirchensteuer, Spenden für gemeinnützige Zwecke, Verluste der fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträume),
  • Sonderfreibeträge, das sind Altersentlastungsbeträge und Haushaltsfreibeträge,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Verlustabzug aus anderen Veranlagungsjahren.

Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides nachzuweisen. Die in diesem Bescheid zuletzt festgestellten Einkünfte aus der versicherungspflichtigen scheinselbständigen Tätigkeit werden jährlich dynamisiert. Dies erfolgt durch Vervielfältigung mit dem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt.


In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beitragsberechnung mindestens ein Betrag in Höhe von 325,-- EUR zugrunde zu legen. Diese Regelung ist im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auch auf alle anderen Sozialversicherungszweige anzuwenden.


Übergangsfälle


Bei Personen, die das scheinselbständige Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.1999 ausgeübt haben, ist für die Bestimmung des Arbeitsentgelts der letzte Einkommensteuerbescheid maßgebend, in dem der Gewinn aus dieser Tätigkeit ausgewiesen ist. Liegt für diese Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid vor, sind die Beiträge nach der Bezugsgroße zu erheben. Wurde die Tätigkeit nach dem 31.12.1996 aufgenommen, konnte bis zum 31.3.1999 bei der Krankenkasse die Beitragsbemessung nach der Hälfte der monatlichen Bezugsgroße beantragt werden.


Beitragstragung und Beitragszahlung


Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom scheinselbständigen Arbeitnehmer und vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Beitragsanteil des scheinselbständigen Arbeitnehmers von dessen Vergütung einzubehalten. Er ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Dabei sind Beiträge zur Krankenversicherung nach dem erhöhten Beitragssatz zu zahlen, wenn für den scheinselbständigen Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besteht.


Der Auftraggeber ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.


Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger


Nach § 2 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen als sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie

  • im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie
  • regelmaßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Die für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht maßgeblichen Kriterien entsprechen den ersten zwei Kriterien in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV.


Eine Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger kommt unter den obengenannten Voraussetzungen in Betracht, wenn die vorrangige Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV widerlegt ist.


Selbständig tätige Handelsvertreter sind von der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI nicht ausgeschlossen. Im übrigen richtet sich das Verhältnis zu anderen Versicherungspflichttatbeständen in der Rentenversicherung nach dem allgemeinen Grundsatz, daßin Bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit die Regelung vorgeht, die im Einzelfall den günstigsten sozialen Schutz gewährt (Günstigkeitsprinzip), so daßz. B. versicherungspflichtige Künstler und Publizisten i.S. des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Hinblick auf die für die Beteiligten günstigeren Beitragsregelungen dieses Gesetzes allein nach § 2 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig sind.


Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig waren und ab 1.1.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, können sich jedoch unter den Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 SGB VI auf Antrag bis zum 30.6.2000 von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Über die Befreiung entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger.


Ob die vorrangige Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV besteht oder aber widerlegt ist, ist sowohl in den Fällen des § 2 Nr. 9 SGB VI als auch bei einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht vorab von der zuständigen Einzugsstelle zu entscheiden. Dies gilt nicht für Personen, die von § 7 Abs. 4 SGB IV nicht erfaßt werden.



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