Schadensversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Schadensversicherung

Die Schadensversicherung beruht auf dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung, indem der durch den Versicherungsfall eingetretene Vermögensschaden ersetzt wird (§1 Abs.1 Satz 1 VVG). Dieser "Aufwendungsersatz" ist allerdings nicht etwa der Gegenwert für den durch den Eintritt des Versicherungsfalls insgesamt entstandenen Vermögensschaden (Vergleich der wirtschaftlichen Vermögenslage vor und nach Schadenseintritt); es gilt im Versicherungsvertragsrecht vielmehr das Prinzip des Ersatzes desjenigen Einzelschadens, dessen Erstattung vertraglich vereinbart ist.


Als Schadensversicherung wird in der PKV die sog. Krankheitskostenversicherung betrieben. Demzufolge gelten grundsätzlich die Vorschriften des VVG zur Schadensversicherung mit Ausnahme derjenigen Regelungen, die wegen des Charakters der Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung nicht zur Anwendung kommen.



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