Rentner - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Rentner

Rentner sind Personen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA oder LVA) Rente beziehen bzw. beantragen. Als Renten gelten: Altersruhegeld, flexibles Altersruhegeld, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente). Vorruhestandsgeld ist keine Rente.


Für Rentner gibt es eine besonders geregelte Versicherungspflicht - die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Versicherungspflicht beginnt bei der Rentenantragstellung. Voraussetzung dafür ist: Der Rentenantragsteller war seit Beginn der erstmaligen Berufstätigkeit - frühestens jedoch seit dem 1.1.1950 - bis zur Rentenantragstellung mehr als die Hälfte dieser Zeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Halbbelegung). Bei Hinterbliebenenrenten muss diese Vorversicherungszeit entweder vom Hinterbliebenen selbst oder von der Person erfüllt werden, aus deren Versicherung der Rentenanspruch hergeleitet wird.


Seit 1.1.1994 gilt folgende Regelung: Rentenantragsteller unterliegen nur dann noch der Versicherungspflicht in der KVdR, wenn sie mindestens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der GKV angehört haben oder als Familienangehörige eines Kassenmitgliedes Anspruch auf Familienhilfe hatten.


Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist heute nicht mehr beitragsfrei. Jeder Rentner zahlt einen Beitrag entsprechend seiner Rente. Die Krankenversicherungspflicht als Rentner tritt nicht ein, wenn bereits eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht (z.B. als Arbeitnehmer, Arbeitsloser usw.) oder wenn der Rentenantragsteller aus einer weiterhin ausgeübten beruflichen Tätigkeit ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze hat oder wenn die Halbbelegung nicht erfüllt ist.


Alle Rentner, auch die, die dieser Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen oder sich von ihr haben befreien lassen, erhalten von ihrem Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuß in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der für sie zuständigen Krankenkasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des tatsächlichen monatlichen Krankenversicherungsbeitrages, bezogen auf den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente.


Die in der GKV versicherten Rentner müssen auch ihre Beiträge zur Pflegepflichtversicherung weiter zahlen. Beitragszuschüsse zur Pflegepflichtversicherung betragen für alle Rentner 50% des Beitragssatzes der Pflegepflichtversicherung, max. jedoch 50% des tatsächlich zu zahlenden Beitrages bezogen auf den Zahlbetrag der Rente.


Soweit Krankenversicherungspflicht eintritt, kann sich der Rentenantragsteller davon befreien lassen.


Privat versicherte Rentner:

  • Mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, endet die Krankentagegeldversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Weiterführung der Versicherung jedoch möglich.
  • Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung müssen auch im Rentenalter weiter gezahlt werden.


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