Rentenversicherung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Rentenversicherung

In der Regel sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern endet - anders als bei den meisten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern - die Rentenversicherungspflicht (und damit auch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung) mit dem Tag, an dem die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft. Dies kann - gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit - zu Nachteilen sowohl bei der Höhe einer späteren Rente als auch hinsichtlich des Rentenanspruchs dem Grunde nach führen.


Um solche Nachteile zu vermeiden, räumt § 4 Abs. 3 SGB VI privat vollversicherten Arbeitnehmern bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag besteht dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für 18 Monate. Die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag kann nur wahrgenommen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war.


Der Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. Landesversicherungsanstalt für Arbeiter) zu stellen. Er sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann - ggf. rückwirkend - zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entgeltfortzahlung und damit die Rentenversicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses endet. Liegen zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und Antragstellung mehr als drei Monate, beginnt die Versicherungspflicht auf Antrag erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger folgt.


Bei einer Versicherungspflicht auf Antrag errechnet sich der Beitrag zur Rentenversicherung aus einem Betrag von 80% des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgeltes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze. Der Versicherte hat den gesamten Beitrag selbst zu tragen.


In der Arbeitslosenversicherung führt gem. § 26 Abs. 2 SGB III der Bezug von Krankentagegeld zur Versicherungspflicht, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht gegeben war (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses) oder wenn eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) bezogen wurde. Dabei gilt für Bezieher von Krankentagegeld ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70% der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage.


Die Beitragspflicht hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung obliegt in diesem Fall nicht dem Privatversicherten, sondern den Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Aufgrund einer Vereinbarung des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit der Bundesanstalt für Arbeit übernimmt eine von den Mitgliedsunternehmen getragene Interessengemeinschaft bei Bezug von Krankentagegeld die Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Damit haben unsere Versicherten den gleichen Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, ohne selbst Beiträge dafür aufwenden zu müssen.



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