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Praktikanten

Für Praktikanten gibt es eine gesondert geregelte Versicherungspflicht sie ist zunächst davon abhängig, ob das Praktikum während oder außerhalb eines Studiums absolviert wird.


Nach § 5 Abs. 3 SGB VI besteht Rentenversicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule


1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder


2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmaßig 325 EUR West und Ost nicht übersteigt, ableisten.


Praktikanten dieser Gruppe sind ihrem Erscheinungsbild nach Studenten, d.h., sie unterliegen der studentischen Krankenversicherungspflicht.


Personen, die ein Praktikum ohne Bindung an die Hochschule/Fachhochschule absolvieren, unterliegen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, soweit sie aus der berufspraktischen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen.


Versicherungspflichtige Praktikanten können sich wie Studenten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiungsvorschrift hat aber kaum Bedeutung, weil die Praktikanten fast ausschließlich entweder als Studenten oder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind.


Zwischenpraktika


Vorgeschriebene Zwischenpraktika


Für vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht generell Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Unabhängig davon, daßfür den betroffenen Personenkreis Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht, ist das Vorliegen von Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten nicht ausgeschlossen. Auf Praktikanten bzw. Studenten findet insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bzw. § 20 Abs.1 Satz 2 Nr. 9 i.V.m. Satz 1 SGB XI Anwendung. Besteht für Studenten eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI, ist diese nach § 5 Abs. 7 SGB V vorrangig vor der Versicherungspflicht als P. bzw. Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Gleiches gilt bei der Pflegeversicherung. Für die Prüfung, ob die Familienversicherung vorrangig ist, ist das Gesamteinkommen des P. entsprechend der Entgeltgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V maßgebend. Außerdem sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB V zu erfüllen.


Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika


In der Rentenversicherung besteht seit dem 1. Januar 1998 auch Versicherungsfreiheit, wenn ordentliche Studierende einer Fachschule oder einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, wenn in diesem Praktikum kein Arbeitsentgelt oder lediglich ein Arbeitsentgelt erzielt wird, das regelmaßig im Monat 325 EUR West und Ost nicht übersteigt. Solche Praktika sind generell als studien- bzw. schulbezogen anzusehen, ohne daßes eines weiteren Nachweises (etwa der Zweckmaßigkeit des Praktikums) bedarf. Auch die wöchentliche Stundenzahl ist für das Vorliegen von Versicherungsfreiheit - anders als bei der Prüfung der Geringfügigkeit von Beschäftigungen - unerheblich.


In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Die Versicherungsfreiheit kommt nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 3./4./5. November 1980 allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden; für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern nunmehr in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ("20-Stunden-Theorie").


Bei der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI handelt es sich um eine eigenständige Regelung zum Vorliegen von Versicherungsfreiheit. Eine Zusammenrechnung eines versicherungsfreien Praktikums mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht vorzunehmen, d.h., neben einem Praktikum, das gegen ein Entgelt von regelmaßig nicht mehr als 325,-- EUR monatlich absolviert wird, kann zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt.


In der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 6./7. Mai 1998 wurde erörtert, ob die Regelung über die Versicherungsfreiheit von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika in der Rentenversicherung analog auf die übrigen Sozialversicherungszweige übertragen werden sollte. Obwohl dieses im Interesse einer einheitlichen und damit praxisgerechten Beurteilung für alle Sozialversicherungszweige wäre, wurde von einer solchen Empfehlung abgesehen, da die derzeitigen gesetzlichen Regelungen dagegen sprechen. Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind deshalb nach wie vor die bisher geltenden Kriterien maßgebend.


Vor-/Nachpraktikanten


Diese mit der Gesundheitsreform 2000 geschaffene Regelung bewirkt, daßP. die vor ihrem Studium oder Fachhochschulbesuch ein in einer Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt verrichten, ab 01.01.2000 nicht mehr als P., sondern als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Diese Versicherungspflicht beginnt mit Aufnahme des Praktikums, frühestens mit Rechtskraft der Gesetzesänderung am 01.01.2000. Der Arbeitgeber hat die P. bei der von ihnen gewählten Krankenkasse anzumelden. Übersteigen die monatlichen Bruttobezüge des P. die Geringfügigkeitsgrenze (Geringfügigkeit) von 325,-- EUR monatlich nicht, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber allein zu tragen. Die Beiträge bestimmen sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgroße (2005: 24,15 EUR West/ 20,30 EUR Ost).


Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluß des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, gilt nach wie vor das Besprechungsergebnis vom 23./24. September 1981. Ist nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ein Praktikum vorgeschrieben, ist hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung - wie auch beim Vorpraktikum - zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V). Diese Unterscheidung ergibt sich sinngemaß aus § 8 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Danach haben Ärzte, die im Praktikum krankenversicherungspflichtig werden, die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Regelung wäre dann nicht erforderlich gewesen, wenn gegen Entgelt ausgeübte Praktika nach abgeschlossener Hoch- oder Fachhochschulausbildung der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V unterliegen würden; denn eine Befreiungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift ist bereits in § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geregelt.


Da es sich bei einem Nachpraktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Bildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit nach § 7 Satz 1 Nr. 1 SGB V als geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht in Betracht.


Sofern das Praktikum aufgrund einer ausländischen Studien- oder Prüfungsordnung ohne Arbeitsentgelt durchgeführt wird, besteht keine Versicherungspflicht.


Der Arbeitgeber hat den Praktikanten bei der zuständigen Krankenkasse zu melden (§ 200 Abs. 2 SGB V).


Praktikanten können zwischen den nachfolgend aufgeführten Krankenkassen wählen:

  • AOK des Wohn- oder Beschäftigungs- bzw. Hochschulortes
  • jede Ersatzkasse
  • jede BKK/IKK, wenn die versicherungspflichtigen Praktikanten einem Betrieb angehören, für den eine BKK /IKK errichtet ist
  • jede geöffnete BKK/IKK, wenn sie im jeweiligen Kassenbezirk der BKK/IKK wohnen oder beschäftigt sind
  • die zuletzt zuständige Krankenkasse, bei der zu einem früheren Zeitpunkt eine eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

Vor- bzw. Nachpraktikanten, die kein Arbeitsentgelt beziehen, sind trotzdem der Krankenkasse von der Ausbildungsstätte zur Sozialversicherung zu melden. Für die Meldung nach der DEÜV ist als Personengruppenschlüssel "105" anzugeben (Meldevorschriften).


Für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika bestehen keine Sonderregelungen. Personen, die entsprechende Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III. In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt Versicherungsfreiheit während eines Vor- oder Nachpraktikums nur dann vor, wenn Geringfügigkeit nach § 8 SGB IV vorliegt. Pranktikanten, die aufgrund einer Familienversicherung nicht als Praktikanten pflichtversichert sind, haben ihrer Ausbildungsstätte darüber einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.


Eine Besonderheit gilt für Schüler, die nur ein der Schulausbildung untergeordnetes Praktikum absolvieren. Hierzu gehört z. B. das Betriebspraktikum von Schülern allgemeinbildender Schulen und das Praktikum während des Besuchs der Fachoberschule (in der Regel in der Klasse 11) oder einer Fachschule. Diese lediglich schulbegleitenden Praktika sind nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch besteht für diesen Personenkreis Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung entweder als Schüler oder als Arbeitnehmer im allgemeinen auch dann, wenn sie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig sind.


Praktika und geringfügige Beschäftigungen


Für Praktikanten, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist der Pauschalbeitrag zu Rentenversicherung in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts nicht zu zahlen. Wird neben einem Vor- oder Zwischenpraktikum eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, hat der Arbeitgeber der geringfügig entlohnten Beschäftigung den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Praktikant in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.


Nachpraktikanten unterliegen als Arbeitnehmer grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht, so daßfür eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschalbeitrag entfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.


Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt die Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind. Dies bedeutet, daßder Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule, die ein

  • in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum oder
  • nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt oder gegen Arbeitsentgelt, das regelmaßig im Monat 325 EUR nicht übersteigt, ableisten (Zwischenpraktikum), nicht zu zahlen ist. Für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zu zahlen. Vor- und Nachpraktikanten unterliegen als Arbeitnehmer bzw. zur Ausbildung Beschäftigte (soweit es sich um ein in der Prüfungs- oder Studienordung vorgeschriebenes Praktikum handelt) der Rentenversicherungspflicht, so daßfür eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung kein Pauschalbeitrag anfällt, sondern individuelle Beiträge zu zahlen sind.


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