Pflegestufen
Im Fall der Pflegebedürftigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eine Pflegestufe ausgesprochen. Nach der bewilligten Pflegestufe richten sich die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung wie auch der privaten Pflegezusatzversicherung.
Die Pflegestufe wird nach dem Zeitaufwand bemessen, der für die Grundpflege einer Person bei alltäglichen Verrichtungen (Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Mobilität) benötigt wird. Diese Grundpflegeleistungen sind jedoch sehr knapp bemessen. Unter die alltäglichen Verrichtungen fallen z.B. die Unterstützung beim Zurücklegen des Weges vom Sessel zum Esstisch, nicht aber die Unterstützung beim Spaziergang durch den Garten.
Wird keine Pflegestufe erreicht kann das Sozialamt anfallende Pflegekosten zahlen, ohne dass es in die Kompetenz der gesetzlichen Pflegeversicherung fällt. Hier findet jedoch vorher eine Prüfung der Vermögensverhältnisse statt. Eigenes Vermögen muss ggf. vorher aufgebraucht werden.
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