Pflegeleistungen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
0551 900 378 613
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Private Krankenversicherung > Lexikon > Pflegeleistungen
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Pflegeleistungen

Die Leistungen der privaten Pflegepflichtversicherung entsprechen den gesetzlich festgelegten Leistungen gemaß Pflegeversicherungsgesetz.


Leistungen werden gewährt für Häusliche Pflege, Teilstationäre Pflege, stationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege. Die Leistungen werden in Form von Kostenerstattung oder Pflegegeld erbracht.


Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Einstufung in eine der drei Pflegestufen. Die private Pflegepflichtversicherung umfaßt bei der häuslichen Pflege im wesentlichen folgende Leistungen:


Pflege durch geeignete Pflegefachkraft
Pflegestufe I: 384 € monatlich
Pflegestufe II: 921 € monatlich
Pflegestufe III: 1.432 € monatlich
(in Härtefällen bis zu 1.918 €)


Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfe (z.B. Angehörige)
Pflegestufe I: 205 € monatlich
Pflegestufe II: 410 € monatlich
Pflegestufe III: 665 € monatlich


Das Pflegegeld wird für selbstbeschaffte Pflegehilfe gezahlt, die Pflegesachleistung wird an die berechtigten Pflegeeinrichtungen erbracht. Es ist eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld möglich. Die Leistungen werden dann jeweils prozentual bemessen. Das prozentuale Verhältnis dieser Kombination kann individuell für jeweils 6 Monate festgelegt werden.


Wird der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehene Höchstbetrag der Sachleistung nicht voll ausgeschöpft, so erhalten Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld. Voraussetzung ist, daßdie Pflege in einem dafür zugelassenen Heim erbracht wird. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung werden nicht erstattet!


Fällt die Pflegeperson aus, so übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Ersatz in Form einer professionellen Pflegekraft. Diese werden jedoch nur für max. 4 Wochen und bis max. EUR 1.432,- im Kalenderjahr getragen.


Erstattet werden auch alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen. Die technischen Hilfsmittel, z.B. Rollstühle, werden möglichst leihweise zur Verfügung gestellt. Sind keine Leihgeräte vorhanden, muß der Versicherte 10 % der Anschaffungskosten selbst bezahlen, maximal aber 25 €. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden bis zu 31 € je Kalendermonat erstattet.


Je bauliche Maßnahme im wohnlichen Umfeld des Pflegebedürftigen ist ein Zuschuß von max. 2.557,-- EUR zu zahlen.


Leistungen bei VOLL-STATIONÄRER Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe I: 1.023 € monatlich
Pflegestufe II: 1.279 € monatlich
Pflegestufe III: 1.432 € monatlich
(in Härtefällen bis zu 1.688 €)


Der zu übernehmende Betrag darf 75% des Heimentgeltes nicht überschreiten. Die jährlichen Ausgaben der Pflegekassen dürfen im Durchschnitt EUR 15.339,- je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. In Härtefällen kann die Leistung auch bis zu EUR 1.688,- monatlich betragen. Hierfür muß ein außergewöhnlich hoher, intensiver, über das übliche Maß der Pflegestufe III hinausgehender Pflegeaufwand erforderlich sein. Die Härtefallregelung darf auf maximal 5% der versicherten Pflegefälle einer Kasse angewendet werden.


Beihilfe und freie Heilfürsorge


Beihilfeberechtigte sind zumeist privat krankenversichert und demzufolge auch privat pflegepflichtversichert.


Die Leistungen der Beihilfe unterscheiden sich von denen der sozialen Pflegeversicherung bzw. private Pflegepflichtversicherung (Bsp. Beihilfe Bund):


Die Beihilfe unterscheidet zwischen vorübergehender und dauernder Pflegebedürftigkeit. Die Aufwendungen für vorübergehende Pflegebedürftigkeit werden mit dem Beihilfebemessungssatz bemessen, der im Krankheitsfall gilt. Die dauernde Pflegebedürftigkeit entspricht dem Begriff nach dem SGB XI. Sie wird in häusliche, teilstationäre und stationäre Pflege eingeteilt. Bei häuslicher und teilstationärer Pflege werden die Pflegeeinsätze nicht betragsmaßig sondern von der Häufigkeit her begrenzt.


PflegestufePflegeeinsätze im Monat
I30
II60
III90 *)

*) in Härtefällen auch darüber hinaus


Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge werden im Pflegefall regelmaßig beihilfeberechtigt. Es gilt das oben Gesagte.


Insgesamt sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung nur als Grundabsicherung gedacht. Sie reichen bei weitem nicht aus, um die tatsächlichen Kosten abzudecken. Aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluß einer Pflegekostenzusatzversicherung.


siehe

Höchstbeitragsgarantie in der PPV
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftigkeit
Pflegekrankenversicherung
Pflegepflichtversicherung
Pflegeversicherungsbeitrag Teilstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege in der PPV



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 613
Kontakt
Newsportal