Pflegebedürftigkeit - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 15 SGB XI). Der Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach der Häufigkeit des Hilfebedarfs.


Krankheiten oder Behinderungen in diesem Sinne sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
  • Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
  • Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

Gewöhnliche und wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in diesem Sinne sind:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
  • Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen

Die Zuordnung zu einer der folgenden Pflegestufen entscheidet über die Gewährung und die Höhe der Leistungen:


Pflegestufe I (§ 1 Abs. 6.a AVB PPV/EPV):


Erheblich Pflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.


Pflegestufe II (§ 1 Abs. 6.b AVB PPV/EPV):


Schwerpflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.


Pflegestufe III (§ 1 Abs. 6.c AVB PPV/EPV):


Schwerstpflegebedürftige, die bei der Körperpflege der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt (§ 1 Abs. 8 AVB PPV/EPV). Die Begutachtung erfolgt in der Regel in der Wohnung des Pflegebedürftigen durch Ärzte, die von der PKK beauftragt werden.


Bei Kindern ist der Pflegemehraufwand gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern maßgebend.


Maßstab der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind ausschließlich die Fähigkeiten zur Ausübung dieser Verrichtungen und nicht Art oder Schwere der vorliegenden Erkrankung oder Behinderung.


Der Begriff "auf Dauer" wird durch die Formulierung "voraussichtlich für mindestens sechs Monate" präzisiert. Pflegebedürftigkeit auf Dauer ist aber auch dann gegeben, wenn der Hilfebedarf nur deshalb nicht über sechs Monate hinausgeht, weil die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.


siehe

Höchstbeitragsgarantie in der PPV
Pflegeergänzungsversicherung
Pflegekrankenversicherung
Pflegeleistungen
Pflegepflichtversicherung
Pflegeversicherungsbeitrag



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