Obliegenheitsverletzungen - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Obliegenheitsverletzungen

Kommt der Versicherungsnehmer seinen in den Versicherungsbedingungen festgehaltenen Verpflichtungen nicht nach, begeht er eine Obliegenheitsverletzung. Zeigt der Versicherungsnehmer einen Krankenhausaufenthalt, eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Pflegebedürftigkeit nicht fristgerecht an bzw. kommt er der Auskunftspflicht nicht nach oder weigert er sich, sich auf Verlangen von einem benannten Arzt untersuchen zu lassen bzw. bringt er geforderte Nachweise nicht bei, kann der Versicherer die Leistungserstattung verweigern.


Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Minderung des Schadens unterlaßt oder Handlungen durchführt, die seine Genesung gefährden (§ 10 Abs. 1 AVB KKV/KTV/PT/PPV/EPV). Die gilt nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz der versicherten Person beruht oder kein grob fahrlässiges Verhalten dieser Person vorlag. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Versicherer nur zu leisten, wenn die Obliegenheitsverpflichtung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. der Leistungen noch auf den Erstattungsumfang hat (§ 6 Abs. 3 VVG).


Hat der Versicherungsnehmer nicht auf eine weitere Krankheitskosten-Versicherung hingewiesen bzw. eine anderweitige Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld-, Pflegekranken- oder Pflegeergänzungsversicherung abgeschlossen oder erhöht, ohne den Versicherer davon in Kenntnis gesetzt und eine Genehmigung eingeholt zu haben, oder hat der Versicherte bei einer Tagegeldversicherung einen Berufswechsel nicht mitgeteilt, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn er den Vertrag innerhalb eines Monats kündigt (§ 10 Abs. 2 AVB KKV/KTV/PT/EPV). In der Pflegekrankenversicherung und Pflegeergänzungsversicherung gilt dies innerhalb der ersten 10 Versicherungsjahre (§ 10 Abs. 2 AVB PT/EPV).


Der Versicherer wird nicht von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die versicherte Person kein Verschulden am Zustandekommen der Obliegenheitsverletzung hat. Eine Kündigung ist bei Unverschulden des Versicherten nicht gültig (§ 6 Abs. 1 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit in der Pflegepflicht-Versicherung, kann der Versicherer gegebenenfalls einen Risikozuschlag verlangen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AVB PPV).


siehe

Antrag
Anzeigepflicht
Doppelversicherung
Krankenkontrollen
Krankheitskosten - Teilversicherung
Krankheitskosten - Vollversicherung
Obliegenheiten Pflegeversicherungsbeitrag



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