Nettoeinkommen
Für die Berechnung der zulässigen Krankentagegeldhöhe ist das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers maßgeblich. Hierbei gilt, dass das Krankentagegeld zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit resultierende, Nettoeinkommen nicht übersteigen darf.
Als Monatsnettoeinkommen wird der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zugrundegelegt (§ 4 Abs. 2 AVB/KTV). Bei Angestellten beläuft es sich auf 80 % des durchschnittlichen Bruttoverdienstes der letzten zwölf Monate. Für Selbständige und Freiberufler gilt das Nettoeinkommen, der Gewinn gemaß § 2 Abs. 2.1 Einkommenssteuergesetz (ESTG), aus der im Antrag angegebenen Tätigkeit.
Der Versicherungsnehmer muß in der Krankentagegeldversicherung jede nicht nur vorübergehende Minderung des Nettoeinkommens dem Versicherer mitteilen (§ 4 Abs. 3 AVB KTV).
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