Nachmeldefrist
Der Antragsteller ist während der Nachmeldefrist verpflichtet, alle Heilbehandlungen, Beratungen oder Untersuchungen der zu versichernden Personen, die zwischen der Antragstellung und der Annahme des Antrages eintreten, dem Versicherungsunternehmen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für eine zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft.
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