Mutterschutz - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Mutterschutz

Als Mutterschutz bzw. Mutterschutzfrist wird die Zeit der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter vor und nach der Entbindung bezeichnet. Gemaß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gelten folgende Beschäftigungsverbote:


1. für werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung;
2. für Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung.


Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.


Darüber hinaus bestehen Beschäftigungsverbote,

  • wenn für Mutter und/oder Kind bei fortdauernder Beschäftigung eine gesundheitliche Gefährdung besteht,
  • für stillende und werdende Mütter für bestimmte Tätigkeiten.

Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht während eines Beschäftigungsverbots. Besteht während der Schwangerschaft eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, so besteht lediglich Anspruch auf Krankengeld.


Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) steht die werdende Mutter und Wöchnerin in einem Arbeitsverhältnis u.a. unter einem Kündigungsschutz, und zwar während der Schwangerschaft und für 4 Monate bzw., wenn der Erziehungsurlaub genommen wird, für längstens 36 Monate nach der Entbindung. Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz gibt es nur in seltenen Sonderfällen (z. B. bei Insolvenz des Arbeitgebers), wenn die zuständige oberste Landesbehörde zugestimmt hat (§ 9 MuSchG). Andererseits kann jedoch die Mutter während der Schwangerschaft und zum Ende der Schutzfrist fristfrei kündigen. Außerdem kann sie zum Ende des Erziehungsurlaubs mit einer Frist von drei Monaten kündigen.


Die werdende Mutter soll ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen und auf Verlangen darüber eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme auf Kosten des Arbeitgebers vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde (z. B. dem Gewerbeaufsichtsamt) zu melden, jedoch darf er sie nicht anderen Personen unberechtigt bekanntgeben (§ 5 MuSchG).


Kleinbetrieben bis 20 Mitarbeitern werden die wesentlichen Kosten des Mutterschutzes (Lohnfortzahlung und Arbeitgeberzuschuß) voll erstattet.


Nicht unter das Mutterschutzgesetz fallen Hausfrauen, Selbständige und Beamtinnen (für Beamtinnen greifen ggf. ähnliche Regelungen aus der Beihilfe).


Leistungen:


GKV

  • Vorsorgeuntersuchungen ,
  • Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln und Heilmitteln
  • stationäre Entbindung
  • ärztliche Betreuung
  • bei Hausgeburten Hebammenhilfe, häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe
  • Entbindungsgeld


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