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Mitversicherung

Beantragt der Versicherungsnehmer die Mitversicherung des Ehegatten innerhalb zweier Monate nach Eheschließung, entfällt die allgemeine Wartezeit. Voraussetzung dafür ist: Es wird ein gleichartiger Versicherungsschutz beantragt und der Versicherungsnehmer selbst ist seit mindestens drei Monaten bei dem Versicherer versichert.



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