Leistungen in der PPV bei Beihilfeanspruch
Ergänzend zur Beihilfe werden die im Pflegeversicherungsgesetz genannten Leistungen für die Beihilfeberechtigten, ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten und Kinder anteilig gewährt (siehe Pflegepflichtversicherung).
siehe
Pflegepflichtversicherung
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