Leistungen der GKV im Ausland
Grundsätzlich ruht der Leistungsanspruch eines gesetzlich Versicherten gegenüber der GKV, wenn er sich im Ausland aufhält oder zur Behandlung ins Ausland begeben hat (§ 18 Abs. 3 SGB V). Es gelten jedoch eine Reihe von Ausnahmen:
- Der Leistungsanspruch besteht während eines Aufenthaltes in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
- Ist der Versicherte im Ausland beschäftigt, erhält er und seine ihn begleitenden und besuchenden Familienangehörigen die Leistungen, die das Sozialgesetzbuch (SGB) vorsieht, vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält dann die entstandenen Kosten bis zu der Höhe von der Kasse erstattet, in der die Kosten auch im Inland entstanden wären (§ 17 Abs. 1, 2 SGB V).
- Ist eine dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen (§ 18 Abs. 1 SGB V).
- Bei einer privaten vorübergehenden Auslandsreise werden die Kosten einer unverzüglichen notwendigen Akutbehandlung nur zeitlich begrenzt und auch nur für solche Personen erstattet, die sich nicht durch eine private Auslandsreise-Krankenversicherung absichern konnten (§ 18 Abs. 3 SGB V).
Daher empfiehlt sich der Abschluß einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung für alle gesetzlich Versicherten.
siehe
Auslandaufenthalt
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