Kurzzeitpflege - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Kurzzeitpflege

(§ 4 Teil D. AVB PPV/EPV i. V. m. Tarifbedingungen) Kann die Häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch Teilstationäre Pflege nicht aus, kann Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Leistungen werden im Anschluß an eine stationäre Behandlung oder, wenn die versicherte Person zuvor mindestens ein Jahr in häuslicher Umgebung gepflegt worden ist, in besonderen Krisensituationen erbracht. Die pflegebedingten Aufwendungen werden dabei bis zu einer Höhe von 1.432 EUR (vorher 2800 DEM) gezahlt.


siehe

Häusliche Pflege
Pflegeleistungen
Teilstationäre Pflege



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