Künstler und Publizisten
Als Künstler werden Personen angesehen, die Musik oder darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren (z.B. Musiklehrer, Maler, Bildhauer, Tänzer, Sänger, Musiker, Schauspieler, usw.). Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist.
Selbständige Künstler und Publizisten sind mit anderen Erwerbstätigen nicht vergleichbar, da ihre Situation insbesondere durch schwankende und unregelmaßige Einkünfte geprägt ist. Da sie dennoch einen Versicherungsschutz benötigen, wurde zum 01.01.1983 das "Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten" in Kraft gesetzt, kurz Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Damit wurde für diesen Personenkreis eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Kranken- und Pflegeversicherung, nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung, eingeführt.
Die Verwaltung übernimmt die Künstlersozialkasse - eine Anstalt des öffentlichen Rechts in Wilhelmshaven. Die Aufgaben der Künstlersozialkasse werden von der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wahrgenommen. An diese Stelle muß sich der Künstler bzw. Publizist wenden, damit über die Versicherungspflicht entschieden werden kann. Eine Mitgliedsbescheinigung der gewünschten Kasse muß er beifügen, sonst ist die AOK zuständig.
Die Künstlersozialkasse (KSK) hat die Aufgabe, festzustellen, wer nach dem KSVG als Künstler oder Publizist in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungspflichtig ist und wer als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen abgabepflichtig ist. Die KSK meldet die versicherungspflichtigen Künstler oder Publizisten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und bei der zuständigen Krankenkasse an und führt die Versicherungsbeiträge für diese ab. Die KSK zieht zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge die Beitragsanteile der Versicherten, die Künstlersozialabgabe und den Bundeszuschuß ein.
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