Kündigung des Versicherungsnehmers - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Kündigung des Versicherungsnehmers

Ordentliche Kündigung:


Der Versicherungsnehmer kann seinen Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen (§ 13 Abs. 1 AVB KKV/KTV/EPV/PT).


Die Kündigung kann nur für einzelne Personen oder Tarife erfolgen (§ 13 Abs. 2 AVB KKV/KTV/EPV/PT). Bei der Krankheitskosten-, der Krankenhaustagegeld-, der Pflege-Kranken- und der Pflegeergänzungsversicherung ist dies jedoch erstmals zum Ende des zweiten Versicherungsjahres möglich (§ 13 Abs. 1.1 AVB KKV/EPV/PT).


Eine Kündigung für versicherte Personen ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die versicherte Person davon Kenntnis erlangt hat (z.B. durch Unterschrift der versicherten Person auf der Kündigungserklärung).


Außerordentliche Kündigung:


Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV oder der Sozialen Pflegeversicherung, bei Eintritt eines gesetzlichen Anspruchs auf Familienversicherung (Anmerkung: ungeachtet, ob er auf einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung beruht) oder eines nicht nur vorübergehenden Heilfürsorgeanspruchs besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 13 Abs. 3 AVB KKV/KTV; § 13 Abs. 1 AVB PPV). Hier gilt eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht.


Der Versicherungsnehmer hat folgende Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigung:

  • Innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht u.ä. rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des Grundes. Dem Versicherer steht der Beitrag dann auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu.
  • Später kann der Versicherungsnehmer zum Ende des Monats kündigen, in dem der Eintritt der Versicherungspflicht u. ä. nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 3 AVB KKV/KTV/PT; § 13 Abs. 1 AVB PPV).

Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht

  • bei Beitragsumstufungen, die aufgrund des Erreichens eines bestimmten Lebensalters erfolgen (z. B. Übergang auf den Jugendlichen- bzw. Erwachsenenbeitrag), wenn sich dadurch eine Beitragserhöhung ergibt;
  • bei Eintritt bestimmter im Versicherungsvertrag genannter Voraussetzungen (z. B. Übergang von BA-Tarifen nach B-Tarifen) (§ 13 Abs. 4 AVB KKV/KTV). Auch hier gilt die Frist von zwei Monaten (§ 13 Abs. 4 AVB KKV/PT);
  • bei Beendigung einer privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung für die allgemeinen Krankenhausleistungen zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten. Weist die Person nicht innerhalb eines halben Jahres den Abschluß einer anderen privaten Pflegepflichtversicherung nach, hat der Versicherer dies dem Bundesversicherungsamt zu melden (§ 13 Abs. 2 AVB PPV);
  • bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltortes ins Ausland (§ 13 Abs. 3 AVB PPV), es sei denn, es ist eine besondere Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer getroffen worden (§15 Abs. 3 & 4 AVB PPV). Die Frist für die Beantragung der besonderen Vereinbarung beträgt einen Monat (§ 13 Abs. 2 AVB PPV). Ist diese erfüllt, muß der Versicherer kontrahieren. Allerdings ist der Beitrag während der Zeit der besonderen Vereinbarung weiterhin zu entrichten. Für den Versicherer besteht keine Leistungspflicht in dieser Zeit.

Der Versicherungsnehmer hat ein außerordentliches Kündigungsrecht auch,

  • wenn der Versicherer die Leistungen vermindert. Frist: Nicht vor Wirksamwerden der Änderungen (§ 13 Abs. 5 AVB KKV/PT; § 13 Abs. 4 AVB KTV; § 13 Abs. 2 AVB PPV).
  • wenn der Versicherer die Beiträge erhöht. Innerhalb eines Monats vom Zugang der Änderungsmitteilung oder bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung (§ 13 Abs. 5 AVB KKV/PT; § 13 Abs. 4 AVB KTV).
  • wenn der Versicherer Teile des Versicherungsschutzes anfechtet, den Rücktritt oder die Kündigung dieser Teilbereiche erklärt. Frist: Innerhalb von 14 Tagen (§ 13 Abs. 6 AVB KKV/PT; § 13 Abs. 5 AVB KTV). Zu beachten ist, dass der Versicherungsnehmer in den Fällen, in denen er das Vertragsverhältnis insgesamt oder für einzelne Personen kündigt, nachweisen muß, dass die Betroffenen davon Kenntnis erlangt haben. Andernfalls wird die Kündigung für die betroffenen Personen nicht wirksam. Wird der Nachweis erbracht, können sich die Betroffenen innerhalb zweier Monate für die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses auch ohne den "alten" Versicherungsnehmer entscheiden (§ 13 Abs. 7 KKV/PT; § 13 Abs. 6 AVB KTV).

siehe

Krankheitskosten - Teilversicherung
Krankheitskosten - Vollversicherung
Pflegezusatzversicherung



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