Kündigung der Kassenmitgliedschaft - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Kündigung der Kassenmitgliedschaft

Die Kündigung bei der GKV sollte auf jeden Fall schriftlich, am sinnvollsten per Einschreiben, erfolgen. Die Kündigung wird zum Ende des übernächsten Monats nach Kündigungseingang bei der entsprechenden Kasse wirksam.


Das ehemalige Kassenmitglied und dessen mitversicherten Familienangehörigen, die ebenfalls zur PKV übertreten wollen, erhalten eine Mitgliedsbescheinigung, die der private Krankenversicherer benötigt, um die Versicherungszeit in der GKV auf die Wartezeiten anrechnen zu können.


Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wegen Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze


Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze durch Gehaltserhöhung beim selben Arbeitgeber


Die Versicherungspflicht endet zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, sofern auch die Versicherungspflichtgrenze des Folgejahres überschritten wird.


Der Austritt aus der GKV muß innerhalb von 3 Monaten (§ 8 Abs. 2 SGB V) nach der Benachrichtigung über die Versicherungsfreiheit erklärt werden. Ansonsten erfolgt eine automatische Weiterversicherung. Es besteht dann ein ordentliches Kündigungsrecht gemaß 2.


Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze durch Gehaltserhöhung durch Arbeitgeberwechsel


Die Versicherungsfreiheit besteht mit dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses den Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenversicherung erklären (freiwillige Versicherung), wenn

  • in den letzten 5 Jahren vor Ende der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate eine GKV-Versicherung bestand, oder
  • unmittelbar vor Ende der Pflichtversicherung 12 Monate ununterbrochen eine GKV-Versicherung bestand.

Freiwillige Mitglieder


Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsende (Beispiel: Kündigung im Oktober, Ende der Versicherung Ende Dezember).


Verselbständigung


Soweit bislang eine versicherungspflichtige Tätigkeit bestand, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Der freiwillige Beitritt zur GKV ist möglich (vgl. 1.2).


Was ist neu?


Ab 2002 kann mit einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Monatsende die Mitgliedschaft in einer Kasse gekündigt werden und in eine andere Kasse gewechselt werden. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung besteht weiterhin. Diese Erweiterung des Wechselrechts ist mit einer Bindefrist von mindestens 18 Monaten verbunden. Gleichzeitig können die Sonderkündigungsrechte entfallen, weil jederzeit gekündigt werden kann (Der bisherige Stichtagstermin 30.09. für einen Kassenwechsel wird aufgehoben).


Die Bindefrist von mindestens 18 Monaten gilt für freiwillige Mitglieder nicht, wenn

  • eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden soll, die Wirksamkeit der Kündigung wird nicht davon abhängig gemacht, daßdas Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist,
  • die Voraussetzungen der beitragsfreien Familienversicherung erfüllt sind.


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