Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
Der Begriff entstammt dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Demnach sind Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung alle Krankenversicherungen, die wie eine Lebensversicherung kalkuliert werden. Dies trifft zu, wenn eine Alterungsrückstellung unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips gebildet wird.
Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert wird, sind zahlreiche Auflagen zu beachten, die wichtigsten sind:
- Die Kalkulation obliegt einem verantwortlichen Aktuar
- Die versicherungsmathematischen Methoden müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, z.B. bei der Verzinsung, beim Vertragswechsel und in den statistischen Ansätzen, insbesondere beim Überzins (vgl. Beitragsrückerstattung)
- Das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, bei der Krankentagegeldversicherung aber erst ab dem 4.Versicherungsjahr (vgl. Kündigungsfristen)
- Beitragsänderungen erfolgen aufgrund einer Anpassungsklausel. Sie bedürfen der Zustimmung eines unabhängigen Gutachters, des sogenannten Treuhänders
Für die substitutive Krankenversicherung (= Krankenversicherung, die geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen) erfolgt die Kalkulation immer nach Art der Lebensversicherung.
Zurück zur Lexikon Startseite