Krankengeld - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Krankengeld

Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wird in der GKV ein Krankengeld gezahlt. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Krankenkasse bzw. von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung ist, daßder Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung pünktlich der Krankenkasse nachweist. Die Frist hierzu beträgt eine Woche (§ 49 Nr. 5 SGB V).


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Falls der Arbeitsunfähige jedoch gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts während einer Krankheit hat, beginnt der Krankengeldanspruch erst dann, wenn die Fortzahlung durch den Arbeitgeber entfällt (§ 49 Nr. 1 bis 4 SGB V). Dies ist in der Regel ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit der Fall.


Krankengeld wird gezahlt bei


  • krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
  • Krankenhausbehandlung bzw. bestimmten stationären Kuren,
  • Betreuung eines erkrankten Kindes (Kinderkrankengeld) und
  • Arbeitsunfähigkeit wegen nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V).


Von dieser Regelung können insbesondere Leistungsansprüche für freiwillig krankenversicherte Selbständige betroffen sein. Für sie kann ein gegenüber dem Krankengeld ggf. niedrigeres Verletztengeld nicht mehr durch einen Krankengeldspitzbetrag aufgestockt werden.


Wer jedoch während eines oder direkt nach einem unbezahlten Urlaub erkrankt, hat keinen Anspruch auf Krankengeld (BSG 15.12.1994 - 12 RK 17/92 und BSG 15.12.1994 - 12 RK 7/93). Nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist die Krankenkasse in diesem Fall mithin nicht verpflichtet, Krankengeldzahlungen zu leisten. Nur sofern die Arbeit nach einem unbezahlten Urlaub tatsächlich wieder angetreten wurde, besteht Krankenversicherungsschutz. Ein - fortbestehender - Arbeitsvertrag reicht nicht aus. Lediglich, wenn der Versicherungsschutz über die Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung gewährleistet ist, besteht Anspruch auf Krankengeld.


Anspruchsende


Das Krankengeld wird - solange die Arbeitsunfähigkeit besteht - grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt. Wegen derselben Erkrankung (einschließlich hinzugetretener Krankheiten) besteht der Anspruch jedoch längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Um einen nahtlosen Übergang vom Krankengeld zur Rente sicherzustellen, ist also ein rechtzeitiger Rentenantrag wichtig. Ist die Rente bei Ablauf des Krankengeldes noch nicht bewilligt, kann eventuell Arbeitslosengeld durch das Arbeitsamt gewährt werden (§ 125 SGB III).


Das Krankengeld endet außerdem, wenn während des Bezuges Altersruhegeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung oder gleichgestellte Renten zugebilligt werden. Ist über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld gezahlt worden, erhält die Krankenkasse die Rente für die Zeit der Überschneidung, höchstens jedoch das für diese Zeit tatsächlich gezahlte Krankengeld (§ 50 Abs. 1 SGB V). Bei Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer vergleichbaren Leistung - auch aus dem Ausland - während des Krankengeldbezuges wird das Krankengeld um die Rente gekürzt (§ 50 Abs. 2 SGB V). Nach § 11 Abs. 4 SGB V besteht ebenfalls kein Anspruch auf Leistungen, wenn diese als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind (Verletztengeld).


Höhe des Krankengeldes


Die Höhe des Krankengeldanspruches ist auf 70 % des Bruttoeinkommens (max. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung) oder maximal auf 90 % des Nettoeinkommens begrenzt (§ 47 SGB V). Der geringere Wert ist ausschlaggebend.


Dieser ermittelte Krankengeldanspruch verringert sich zusätzlich um den Arbeitgeber-Anteil zu den Sozialversicherungsabgaben. Den Versicherten wird also die Hälfte vom Krankengeld abgezogen, die andere Hälfte übernimmt die GKV.


Mehrarbeitsvergütungen erhöhen das Krankengeld nur, wenn in jedem der letzten drei abgerechneten Monate Überstunden geleistet wurden. Ein unverschuldeter Arbeitsausfall, z. B. durch Kurzarbeit im Ausgangszeitraum, führt nicht zu einer Krankengeldminderung. Der Arbeitgeber bescheinigt für die Krankengeldberechnung das Arbeitsentgelt in dem bei der Krankenkasse erhältlichen Vordruck "Verdienstbescheinigung".


Lohnerhöhungen während des Bezuges führen nicht zu einer Krankengeldsteigerung. Allerdings wird das Krankengeld regelmaßig an die Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt; Mit dieser pauschalen Anpassung soll die allgemeine Einkommensentwicklung berücksichtigt werden. Ist für die Berechnung z. B. der Monat August maßgebend, so erfolgt ab September des nächsten Jahres die Erhöhung des Krankengeldes.


Berechnungsbeispiel:


GKV-Pflichtversicherte
Bruttoeinkommen, monatlich   2.500,00 €
Nettoeinkommen, monatlich   1.690,00 €
Berechnung: 
70% vom Bruttoeinkommen   1.750,00 €
90% vom Nettoeinkommen   1.521,00 €
Krankengeldanspruch (geringerer Wert)   1.521,00 €
AN-Anteil Sozialversicherung ( "13,85% z. Zeit" von 1.521 €)    - 210,66 €
Ausgezahltes Krankengeld   1.310,34 €
Absicherungsbedarf:
Nettoeinkommen   1.690,00 €
- ausgezahltes Krankengeld - 1.310,34 €

= fehlende Versorgung       379,66 €
Versicherbares Krankentagegeld (379,66 € : 30 Tage)      = 12,65 €
GKV-freiwillig Versicherte
Bruttoeinkommen, monatlich    4.050,00 €
Nettoeinkommen, monatlich    2.800,00 €
Berechnung:
70% vom Bruttoeinkommen
max. 70% von 4.150 € (BBG)   2.362,50 €
90% vom Nettoeinkommen   2.520,00 €
Krankengeldanspruch   2.362,50 €
AN-Anteil Sozialversicherung( "13,85% z. Zeit" von 2.362,50 €)    - 327,21 €
Ausgezahltes Krankengeld   2.035,29 €
Absicherungsbedarf
Nettoeinkommen   2.800,00 €
- ausgezahltes Krankengeld - 2.040,22 €
= fehlende Versorgung      759,78 €
Versicherbares Krankentagegeld (759,78 € : 30 Tage)     = 25,33 €

Besonderheiten


Durch gesetzliche Bestimmungen abgesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen nicht mehr durch Krankengeld aufgestockt werden (§ 49 Abs. 3 SGB V). Als gesenkte Entgeltersatzleistungen in diesem Sinne sind alle Entgeltersatzleistungen zu verstehen, die mit einem niedrigeren Zahlbetrag als das bisherige Entgelt zur Auszahlung gelangen. Das bedeutet insbesondere: Das für die Dauer einer Leistung zur Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers zu zahlende Übergangsgeld kann auch bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch einen Krankengeldspitzbetrag aufgestockt werden.


In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob § 49 Abs. 3 SGB V generell die Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrages verbietet, oder ob bei einem selbständig Tätigen, der freiwillig versichert ist und den gesetzlichen Mindestbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, die Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrages möglich ist. Als Begründung könnte angeführt werden, daßdie unterschiedlichen Leistungsbeträge des Übergangsgeldes einerseits und des Krankengeldes andererseits nicht nur auf eine gesetzliche Absenkung der Entgeltersatzleistung beruhen, sondern überwiegend auf die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen der Entgeltersatzleistungen zurückzuführen sind.


Der Ausschluß der Entgeltfortzahlung während der ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses stellt keine "Absenkung" im Sinne des § 49 Abs. 3 SGB V dar. Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses ist daher bis zum Ablauf der vierten Woche Krankengeld zu zahlen.


Krankengeld und Steuern


Das Krankengeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Demgemaß gilt der Steuersatz, der sich ergibt, wenn zum Einkommen die steuerfreien Sozialleistungen hinzugerechnet werden. Damit das Finanzamt das Krankengeld berücksichtigen kann, sind die Krankenkassen verpflichtet, bei der Einstellung der Leistung oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger die Dauer des Krankengeldbezuges sowie Art und Höhe des während des Kalenderjahres gezahlten Krankengeldes zu bescheinigen. In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.


Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten


Auswirkungen des zum 1.1.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 sowie der Gemeinsamen Verlautbarung der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 15.4.1998:


Höhe des Krankengeldes bei flexiblen Arbeitszeitregelungen


§ 47 Abs. 2 SGB V wurde dahingehend ergänzt, daßbei flexiblen Arbeitszeitregelungen Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts gezahlt wird.


Wurde noch nicht ausgezahltes Arbeitsentgelt "erarbeitet" (sog. Wertguthaben) für Zeiten einer Freistellung angespart, bleibt dieses für die Berechnung des dem Krankengeld zugrunde liegenden Regelentgelts und Nettoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Maßgebend ist ausschließlich das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt.


Wertguthaben, die nicht gemaß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, bleiben außer Betracht. In Fällen flexibler Arbeitszeitgestaltung gilt als regelmaßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht; diese weicht in aller Regel von der vertraglich vereinbarten - tatsächlichen - Arbeitszeit ab.


Ruhen des Krankengeldes für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung


Der Krankengeldanspruch ruht in Phasen der Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Dies hat zur Folge, daßauch für das in dieser Phase gezahlte Arbeitsentgelt der allgemeine - Beitragssatz und nicht, wie dies bei einem Ausschluß des Anspruchs auf Krankengeld der Fall wäre, der ermaßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) anzuwenden ist.


Eintritt der Ruhenswirkung


Grundsätzlich ist davon auszugehen, daßdie Freistellungsphase dann beginnt, wenn das entsprechende Wertguthaben vollständig angespart wurde. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit füllen in aller Regel nicht das Wertguthaben auf, es sei denn, es kommt zu einer freiwilligen Berücksichtigung durch den Arbeitgeber. Zur Ermittlung des Beginns der Freistellungsphase unter dem Aspekt der Ruhenswirkung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kommt der individuellen Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit besondere Bedeutung zu. Die Freistellungsphase beginnt aber immer spätestens mit dem Zeitpunkt, von dem an das erarbeitete Wertguthaben ausreichend hoch ist, um bis zum vereinbarungsgemaßen Ende der Freistellungsphase das für die Freistellungsphase vereinbarte Entgelt erhalten zu können.


Besonderheiten bei Arbeitsunfähigkeit / Bezug von Entgeltersatzleistungen bei Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung


Bestehende Entgeltfortzahlungsansprüche


Trat vor Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung Arbeitsunfähigkeit ein und bestehen noch Entgeltfortzahlungsansprüche über den Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung hinaus, ist nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld auf Basis der dann aktuellen Verhältnisse zu zahlen. Entsprechendes gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder nach Beginn der neuen Arbeitszeitregelung eintritt, obwohl noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB V vorliegt.


Auswirkungen von Zahlungen des Arbeitgebers


Solange vom Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben der in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Entgeltersatzleistung geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung das Nettoarbeitsentgelt übersteigen und führen soweit zum Ruhen der Entgeltersatzleistung.


Dies gilt auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz, obwohl diese steuerfrei sind und demnach nach § 1 ArEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge würde aber in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung des arbeitsunfähigen Versicherten führen.



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