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Impfungen

PKV: Grundsätzlich sind Impfungen nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes in der PKV, da Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung, nicht aber die Vorbeugung, ist.


GKV: (§ 20 SGB V) Schutzimpfungen sind wichtige Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen. Soweit nicht bereits das Gesundheitsamt solche Impfungen kostenlos durchführt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Regelimpfungen bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen: Diphtherie, Tetanus, Hib, Hepatitis B, Keuchhusten, Kinderlähmung (Regelimpfung auch bei nicht grundimmunisierten Erwachsenen), Masern, Mumps, Röteln und Varizellen (Windpocken).


Die Übernahme von Kosten für Auffrischungsimpfungen bei Erwachsenen sind in den Satzungen der Kassen unterschiedlich geregelt. Es werden jedoch in der Regel die Kosten für die Diphtherie-Auffrischung (alle 10 Jahre empfohlen) Tetanuns und Kinderlähmung übernommen.


Die Kostenübernahme von Indikationsimpfungen sind in den Satzungen der Kassen ebenfalls unterschiedlich geregelt. Dabei handelt es sich um Impfungen, die bei erhöhter Gefährdung von Personen und bei Angehörigen bestimmter Alters- oder Risikogruppen empfohlen werden. Hierzu gehören u.a. die Grippeimpfung und die Impfung gegen Pneumokokken-Infektionen für Personen ab 60 Jahre, die FSME-Impfung, Hib-, Hepatitis A und B-, Tollwut-, Meningokokken-, Varizellen-, Röteln- und Keuchhustenimpfung. Allerdings können die Krankenkassen keine Schutzimpfungen vergüten, die ausschließlich aus Anlaß von Auslandsreisen oder nach dem Bundesseuchengesetz durchgeführt werden.


Der Vertragsarzt verordnet den Impfstoff auf einem Rezept und kann seine Leistung in der Regel über die Krankenversichertenkarte mit der Krankenkasse abrechnen.


Die ständige Impfkommission (STIKO) veröffentlicht ständig ihre Empfehlungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen dazu gemeinsame Hinweise. Darin wird die häufig gestellte Frage zur Kostenträgerschaft erläutert. Für die Kostenübernahme von Schutzimpfungen kommen verschiedene Träger in Frage. Zu diesen zählen der Öffentliche Gesundheitsdienst für ihm zugewiesene Schutzimpfungen sowie weitere auf Grund gesetzlicher Vorschriften benannte Stellen (z. B. Arbeitgeber).


Die gesetzlichen Krankenkassen können die Kostenübernahme für Schutzimpfungen in ihren jeweiligen Satzungen als Kassenleistung vorsehen (§ 23 Abs. 9 SGB V). Auch wenn in diesen Satzungsregelungen durch entsprechende Vertragsgestaltung zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen auf die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen Bezug genommen wird, kann nicht generell von einer automatischen Übernahme der Kosten für alle darin empfohlenen Schutzimpfungen ausgegangen werden. Eine Kostenübernahme von Schutzimpfungen, die anlaßlich eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes vorgenommen werden, ist ausgeschlossen.



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