Haushaltshilfe GKV - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
0551 900 378 613
Mo - Do  9 - 19 Uhr  |  Fr  9 - 17 Uhr
Sie sind hier:  Versicherung-Vergleiche.de > Private Krankenversicherung > Lexikon > Haushaltshilfe Gkv
Erstinformation - ACIO ist Ihr eigenständiger Partner

Haushaltshilfe GKV

1. Haushaltshilfe nach dem SGB V § 38


Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, weil Krankenhausbehandlung oder eine andere Maßnahme (Kuren, Mütterkuren, Häusliche Krankenpflege) erforderlich ist. Die Krankenkassen müssen auch dann eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn die "haushaltsführende Person" aus medizinischen Gründen mit einem kranken Kind ins Krankenhaus eingewiesen wird (BSG 23.11.1995 1 RK 11/95). Voraussetzung ist, daßim Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfsbedürftiges behindertes Kind lebt und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Aus anderen Gründen und bei ambulanter Behandlung besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht.


Seit dem 1. Januar 2004 dürfen die Krankenkassen nicht mehr die vollständigen Kosten für eine Haushaltshile übernehmen. Familien, die eine Haushaltshilfe brauchen, müssen daher pro Tag zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro.


ng richtet sich nach den mit den Krankenkassen vereinbarten Preisen. Die Krankenkassen können aber auch die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen.


Kann die Krankenkasse wegen fehlender Anstellung von eigenem, hierfür geeigneten Personals oder mangels vertraglicher Absprachen mit Einrichtungen eine Ersatzkraft nicht stellen oder stehen eigene oder vertraglich gebundene Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen. Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse selbst beschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht werden.


Wird der Haushalt von Verwandten bzw. Verschwägerten des Versicherten bis zum zweiten Grad fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Wohl aber kann sie die Fahrkosten und evtl. auch den Verdienstausfall übernehmen; allerdings nur im Rahmen der sonst üblichen Sätze. Bei der Wahl des Krankenversicherungsschutzes sollte beachtet werden, daßin der Privatversicherung keine Haushaltshilfe gewährt wird.


Ist die Ersatzkraft mit dem Versicherten weder verwandt noch verschwägert, gehören grundsätzlich alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Die Krankenkasse kann sich an den tariflichen Entgelt einer angestellten Haushaltshilfe orientieren. Als angemessen werden bei einem 8-stündigen Einsatz die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 57,26 EUR (West/Ost) angesehen. Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde 7,16 EUR (West/Ost) zugrunde zulegen.


2. Haushaltshilfe nach der RVO


Haushaltshilfe nach § 199 RVO erhält die Versicherte nur, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.


Anspruch auf Haushaltshilfe aus Anlaß der Entbindung besteht bei

  • einer stationären Entbindung (§ 197 RVO)
  • frühzeitiger Rückkehr aus der stationären Entbindung
  • Hausentbindung.

Während der Schwangerschaft dürfte Haushaltshilfe nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen (z. B. wenn die Schwangere nach ärztlicher Anordnung Bettruhe einhalten muß).


Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 199 RVO setzt nicht voraus, daßin dem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Die Notwendigkeit und der Umfang der Leistung wird unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse geprüft.


Haushaltshilfe ist als Sachleistung zu erbringen. Die Krankenkasse ist somit grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen. Es gelten die selben Ausführungen wie bei Haushaltshilfe nach dem SGB V.


Die Haushaltshilfe ist - von dringenden Fällen abgesehen - vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen. Diesem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die Angaben über die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maßnahmen enthält.



Zurück zur Lexikon Startseite

ACIO Service
Ihre Ansprechpartner
Fragen oder Probleme?
Ihre ACIO-Experten unter
Telefon  0551 900 378 613
Kontakt
Newsportal