Härtefallregelung in der GKV - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Härtefallregelung in der GKV

Kein Versicherter soll durch Zuzahlungen finanziell überfordert werden. Deshalb gibt es eine Obergrenze für Zuzahlungen (Überforderungsklausel). Diese orientiert sich am Haushaltseinkommen. Die jährliche Eigenbeteiligung des Versicherten darf 2% der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Dabei werden sowohl alle Zuzahlungen des Versicherten und seiner Angehörigen wie auch alle Einnahmen zum Lebensunterhalt der Familie zusammengezählt. Außerdem gibt es für jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von 3.648 EUR und für den nichterwerbstätigen Lebenspartner einen Freibetrag 4.347 EUR. Die Obergrenze für chronisch Kranke beträgt 1% der Bruttoeinnahmen.


Seit dem 01.01.2004 gibt es keine teilweise oder vollständige Befreiung von Zuzahlungen mehr. Dafür werden für das Erreichen der Belastungsgrenze jetzt alle Zuzahlungen berücksichtigt, auch die Zuzahlungen für Hilfsmittel, für die stationäre Behandlung im Krankenhaus oder bei stationären Vorsorge- und Rehaleistungen. Ist die persönliche Belastungsgrenze erreicht, muss der Versicherte dies seiner Krankenkassen durch Belege nachweisen. Danach wird er von allen weiteren Zuzahlungen für das laufende Jahr befreit. Falls bereits zu viel Zuzahlungen geleistet wurden, werden diese von der Krankenkasse erstattet.



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