Geringfügige Beschäftigung - Lexikon Krankenversicherung - Private und Gesetzliche
 
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Geringfügige Beschäftigung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügiger Beschäftigung ist seit dem 1.4.1999 grundlegend geändert. Eine geringfügige Beschäftigung ist versicherungsfrei, wenn sowohl die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt als auch das Arbeitsentgelt im Monat 400 EUR nicht übersteigt.


Jede Beschäftigung, die an mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts versicherungspflichtig. Die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer.


Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen und auch nicht geringfügige Beschäftigungen, die aber versicherungspflichtig sind, werden zusammengerechnet. Beschäftigungen bis zu einem Verdienst von 325 € werden versicherungspflichtig, wenn sie neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.


Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (in Höhe von 10 v.H. des Arbeitsentgelts) und zur Rentenversicherung (in Höhe von 12 v.H.) zu zahlen. Für nicht gesetzlich Krankenversicherte entfällt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.


Geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber pauschal Beiträge zahlt, haben die Möglichkeit, in der Rentenversicherung durch die Ergänzung des pauschalen Arbeitgeberbeitrages von 12 % zum vollwertigen Pflichtbeitrag Ansprüche zu erwerben, und zwar auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen).


Alle geringfügigen Beschäftigungen müssen der Sozialversicherung gemeldet und auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden.


Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen gilt noch unverändert. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung nicht berufsmaßig ausgeübt wird.


siehe

Familienversicherung
Personenkreise für die private Krankheitskostenversicherung
Rechnungsgroßen in der Sozialversicherung



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