Geldleistung
Wird eine pflegebedürftige Person überwiegend von Angehörigen oder Nachbarn gepflegt, kann eine Geldleistung gewährt werden, um den Einsatz der Pflegeperson zu würdigen. Das Pflegeversicherungsgesetz räumt der Pflege durch Angehörige und Nachbarn eine Priorität gegenüber der stationären Pflege ein. (§ 3 SGB XI) Leistungsberechtigt sind Personen, die nicht erwerbsmäßig - z.B. für einen ambulanten Pflegedienst - Pflegebedürftige in ihrem häuslichen Umfeld pflegen. Die Pflegepersonen sind auch sozial abgesichert.
Die Pflegeversicherung übernimmt für bis zu vier Wochen die Kosten für eine professionelle Vertretung für Zeiten in denen die ehrenamtliche Pflegeperson verhindert ist. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen für mindestens zwölf Monate betreut hat. (§ 39 SGB XI)
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